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Eröffnungsbilanz Frage: GWG wie angeben? Praxis GWG mit Erinnerungswerten?

| 22. September 2025 18:36 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Steuerberater/in,

ich bin Ihnen für die kurze Beantwortung der folgenden Fragen sehr dankbar. Hintergründe: Einzelunternehmer (IT-Beratung als Gewerbe), Wechsel EÜR (2023) zur Bilanzierung (2024), IST-Versteuerung, SKR04

1.) Muss ich bereits vollständig abgeschriebene alte GWG (Jahre <=2023 ,Wertbereich 250-800 EUR) bei einem Wechsel der Gewinnermittlung (EÜR->Bilanz) , die im Rahmen der „Wechsel-Inventur" identifiziert werden, in der Eröffnungsbilanz angeben/aktivieren, mit 1 EUR Erinnerungswert? Oder darf ich diese, da ja eigentlich GWG, komplett „rauslassen"?
a. Falls ich diese angeben muss, auf welchem Konto sollte ich diese verbuchen (Annahme: Nicht das GWG Konto (SKR04: 0670), sondern Geschäftsausstattung (z.B. SKR04: 0635)?
b. Muss ich diese dennoch (auch wenn nicht aktiviert) in ein Anlagenverzeichnis mit aufnehmen (dort dann 0 EUR)?


2.) Wenn ich wider der Logik von GWG (SKR04: 670), dass diese am Jahresende auf 0 EUR abgeschrieben werden, neue GWG (Jahr >=2024) gerne mit Erinnerungswert 1 EUR „aktivieren" möchte, wie würde ich das machen?
a. Variante 1: Ist es überhaupt erlaubt GWG auf 1 EUR abzuschreiben (und nicht vollständig auf 0)? . Darf ich diesen auf dem GWG Konto belassen und im Rahmen des Eröffnungsbuchungen wieder auf das GWG Konto (SKR04 670) verbuchen?
b. Variante 2: Dürfte ich diese Erinnerungswerte im Rahmen Jahresabschlussarbeiten umbuchen auf „Geschäftsausstattung" (Ziel: "leeres" GWG Konto)
c. Variante 3: Dürfte ich diese Erinnerungswerte im Jahresabschluss auf dem GWG Konto belassen, dann im neuen Jahr bei den Eröffnungsbuchungen anstelle GWG auf ein Geschäftsausstattung „eröffnungseinbuchen" (Ziel: "leeres" GWG Konto)?
Welche der Varianten ist steuerrechtlich erlaubt? => Dann suche ich mir meinen Favorit…

Herzlichen Dank!

23. September 2025 | 21:02

Antwort

von


(2332)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung, insbesondere im Hinblick auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), nehme ich wie folg Stellung:


1. Müssen bereits vollständig abgeschriebene alte GWG (Jahre ≤2023, Wertbereich 250–800 EUR) bei einem Wechsel der Gewinnermittlung (EÜR → Bilanz) in der Eröffnungsbilanz angegeben/aktiviert werden, mit 1 EUR Erinnerungswert? Oder dürfen diese komplett „rausgelassen" werden?

Nach dem Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist eine sogenannte Wechsel-Inventur durchzuführen.

Dabei sind alle im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter zu erfassen und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Auch bereits vollständig abgeschriebene GWG, die sich noch im Betriebsvermögen befinden, sind grundsätzlich mit einem Erinnerungswert von 1 EUR in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

Dies ergibt sich daraus, dass bei der EÜR GWG zwar sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, aber beim Übergang zur Bilanzierung das Betriebsvermögen vollständig und richtig abgebildet werden muss. Die Wirtschaftsgüter sind also mit dem Erinnerungswert zu aktivieren, solange sie noch im Betrieb genutzt werden.


a. Auf welchem Konto sollten diese verbucht werden?

Im SKR04 ist es üblich, GWG nach der Sofortabschreibung auf das Konto 0670 (GWG) zu buchen.

Nach dem Wechsel zur Bilanzierung und der Aktivierung mit Erinnerungswert empfiehlt es sich jedoch, diese GWG auf das Konto „Geschäftsausstattung" (z.B. SKR04: 0635) umzubuchen, da das GWG-Konto für die Sofortabschreibung im Rahmen der EÜR gedacht ist. In der Bilanz werden geringwertige Wirtschaftsgüter mit Erinnerungswert üblicherweise unter „Geschäftsausstattung" geführt.

b. Müssen diese dennoch in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden (dort dann 0 EUR)?

Ja, auch GWG mit Erinnerungswert sind im Anlagenverzeichnis zu führen. Dort wird der Erinnerungswert von 1 EUR ausgewiesen. Ein Ausweis mit 0 EUR ist nicht korrekt, solange das Wirtschaftsgut noch im Betriebsvermögen ist.


2. Neue GWG (ab 2024): Ist es erlaubt, GWG auf 1 EUR abzuschreiben (und nicht vollständig auf 0)? Wie ist die buchhalterische Behandlung?

a. Variante 1:

Ist es überhaupt erlaubt, GWG auf 1 EUR abzuschreiben (und nicht vollständig auf 0)? Darf ich diese auf dem GWG-Konto belassen und im Rahmen der Eröffnungsbuchungen wieder auf das GWG-Konto (SKR04 0670) verbuchen?

Nach § 6 Abs. 2 EStG können GWG bis 800 EUR netto (bzw. brutto bei Kleinunternehmern) im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Steuerlich ist es zulässig, GWG sofort auf 0 EUR abzuschreiben. Es ist aber auch zulässig, einen Erinnerungswert von 1 EUR beizubehalten, um das Wirtschaftsgut weiterhin im Anlagenverzeichnis zu führen. Dies ist insbesondere bei der Bilanzierung üblich, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Das GWG-Konto (0670) ist jedoch für die Sofortabschreibung gedacht. Nach der Aktivierung mit Erinnerungswert empfiehlt sich die Umbuchung auf das Konto „Geschäftsausstattung" (0635), da das GWG-Konto in der Bilanz nicht mehr benötigt wird.

b. Variante 2:

Dürfte ich diese Erinnerungswerte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten auf „Geschäftsausstattung" umbuchen (Ziel: „leeres" GWG-Konto)?

Ja, das ist zulässig und entspricht der üblichen Praxis. Die Erinnerungswerte werden auf das Konto „Geschäftsausstattung" umgebucht, sodass das GWG-Konto am Jahresende leer ist.

c. Variante 3:

Dürfte ich diese Erinnerungswerte im Jahresabschluss auf dem GWG-Konto belassen und dann im neuen Jahr bei den Eröffnungsbuchungen anstelle GWG auf „Geschäftsausstattung" „eröffnungseinbuchen" (Ziel: „leeres" GWG-Konto)?

Auch dies ist zulässig. Sie können die Erinnerungswerte im Rahmen der Eröffnungsbuchungen auf das Konto „Geschäftsausstattung" übertragen, sodass das GWG-Konto für das neue Jahr leer ist.



d.

Welche der Varianten ist steuerrechtlich erlaubt?

Alle genannten Varianten (Umbuchung im Abschluss oder im neuen Jahr) sind steuerrechtlich zulässig, solange die GWG mit Erinnerungswert in der Bilanz und im Anlagenverzeichnis korrekt ausgewiesen werden. Entscheidend ist, dass die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen erfasst bleiben, solange sie noch genutzt werden, und dass das GWG-Konto nicht als Bilanzkonto geführt wird.



3. Zusammenfassung:

- Bereits abgeschriebene GWG sind mit Erinnerungswert in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen und im Anlagenverzeichnis zu führen.

- Die Umbuchung auf „Geschäftsausstattung" ist zulässig und üblich.

- Erinnerungswerte können im Abschluss oder im neuen Jahr umgebucht werden.

- Das GWG-Konto sollte nach dem Wechsel zur Bilanzierung nicht mehr als Bilanzkonto genutzt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2025 | 23:36

Sehr geehrter Herr Raab,

ich möchte mich ganz herzlich für Ihre äußerst umfassende, kompetente und sehr verständliche Antwort bedanken. Diese hat mir unheimlich geholfen!

Nochmals aller größten Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2025 | 10:54

Sehr gerne, es freut mich sehr, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte! Alles Gute für Ihren Wechsel zur Bilanzierung und weiterhin viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen!

Bewertung des Fragestellers 24. September 2025 | 23:40

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Absolut hervorragend und zu empfehlen! Herr Raab ist äußert detailliert und kompetent auf mein Anliegen eingegangen und hat alles sehr sehr verständlich erläutert und alle meine Fragen beantwortet. Die Beratung war sehr hilfreich für mich! Nochmals aller größten Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. September 2025
5/5,0

Absolut hervorragend und zu empfehlen! Herr Raab ist äußert detailliert und kompetent auf mein Anliegen eingegangen und hat alles sehr sehr verständlich erläutert und alle meine Fragen beantwortet. Die Beratung war sehr hilfreich für mich! Nochmals aller größten Dank!


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