Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen für abgeschlossen hält und zu der Ansicht kommt, dass die gegen Sie orliegenden Verdachtsmomente nicht ausreichen, um eine Anklageschrift zu rechtfertigen, stellt sie das Verfahren nach § 170 II StPO
ein.
Wenn dann aber später neue Ermittlungsansätze oder Verdachtsmomente auftauchen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Offenkundig hat die Beschwerde des Geschädigten zu Überlegungen Anlass gegeben, denen die Staatsanwaltschaft noch einmal nachgehen möchte.
Für Sie besteht daher die Möglichkeit, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und auf diesem Weg Kenntnis von dem Beschwerdeschriftsatz und den darin enthaltenen Gesichtspunkten zu erlangen.
Falls Sie sich zur Sache äußern möchten, empfiehlt sich dieses Vorgehen unbedingt.
Grundsätzlich spricht aber auch nichts dagegen, zunächst zu warten, ob Sie nochmals vernommen werden sollen, bzw. ob Anklage gegen Sie erhoben wird.
Denn schließlich ist die Staatsanwaltschaft bereits einmal zu der Ansicht gelangt, dass Ihnen keine Straftat nachgewiesen werden kann. Somit darf zunächst auch in Zweifel gezoge werden, ob sich dies auf den Beschwerdeschriftsatz hin grundlegend ändert.
Wenn Sie selbst aktiv werden wollen, darf ich abschließend anraten, jedwedes Vorgehen zunächst auf der Basis der Akteneinsicht mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.
Einstweilen hoffe ich, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
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