Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ermittlungsverfahren - erst Einstellung, dann Wiederaufnahme?

5. Januar 2007 16:10 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
meine Frage lautet:

Vor einiger Zeit bekam ich eine Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Ich soll mit meinen Pkw auf einer Zweispurigen Straße einen anderen Pkw gestreift und einen erheblichen Sachschaden verursacht haben.
Davon hatte ich nichts bemerkt und nach der Untersuchung der Polizei ist auch absolut kein Schaden an meinem Pkw vorhanden gewesen.
Daraufhin erhielt ich Post von der Staatsanwaltschaft:
"Das Ermittlungsverfahren gegen Sie wird mit Verfügung vom 13.09.2006 gemäß §170 Abs. 2 StPO , hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit gem. §46 OWiG i.v.m. §170 II StPO eingestellt."

3 Monate später erhielt ich folgende Post:
"Die Ermittlungen wurden mit Verfügung vom 28.12.2006 auf die Beschwerde d. Antragstellers hin wiederaufgenommen."

Was kann ich jetzt unterehmen, bzw. wie soll ich darauf reagieren?

Vielen Dank

5. Januar 2007 | 17:02

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen für abgeschlossen hält und zu der Ansicht kommt, dass die gegen Sie orliegenden Verdachtsmomente nicht ausreichen, um eine Anklageschrift zu rechtfertigen, stellt sie das Verfahren nach § 170 II StPO ein.

Wenn dann aber später neue Ermittlungsansätze oder Verdachtsmomente auftauchen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Offenkundig hat die Beschwerde des Geschädigten zu Überlegungen Anlass gegeben, denen die Staatsanwaltschaft noch einmal nachgehen möchte.

Für Sie besteht daher die Möglichkeit, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und auf diesem Weg Kenntnis von dem Beschwerdeschriftsatz und den darin enthaltenen Gesichtspunkten zu erlangen.

Falls Sie sich zur Sache äußern möchten, empfiehlt sich dieses Vorgehen unbedingt.

Grundsätzlich spricht aber auch nichts dagegen, zunächst zu warten, ob Sie nochmals vernommen werden sollen, bzw. ob Anklage gegen Sie erhoben wird.

Denn schließlich ist die Staatsanwaltschaft bereits einmal zu der Ansicht gelangt, dass Ihnen keine Straftat nachgewiesen werden kann. Somit darf zunächst auch in Zweifel gezoge werden, ob sich dies auf den Beschwerdeschriftsatz hin grundlegend ändert.

Wenn Sie selbst aktiv werden wollen, darf ich abschließend anraten, jedwedes Vorgehen zunächst auf der Basis der Akteneinsicht mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Einstweilen hoffe ich, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(206)

Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER