Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erholungsgrundstück vermieten

5. August 2019 20:30 |
Preis: 38€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


08:45

Hallo,
Ich habe ein bebautes Grundstück in einem Waldgebiet bzw ausgewiesenes Erholungsgebiet gekauft. Es gehört zum Bereich Brieskow-Finkenheerd (Brandenburg) und liegt im Innenbereich der Gemeinde - eingetragen im Grundbuch und einem sogenannten „Plan B".
Das Haus hat 50qm, 402qm Grundstück und ein Flachdach (Bungalow / Wochenendhaus).

Es ist nicht erlaubt, dort ganzjährig (nur 364 Tage) zu wohnen. Viele haben jedoch dort den Erstwohnsitz angemeldet und die Post stellt entsprechend zu.

Nun ist die Frage ob es erlaubt ist, dort an wechselnde Feriengäste zu vermieten von 1. mai - 30.September. Ich bin zwar selbst immer wieder dort, möchte es aber gern an Urlauber vermieten.

Kann mir das vermieten untersagt werden?
Was habe ich für eine „Strafe"/ Konsequenz zu erwarten?

Ist es denkbar, dass man aufgrund der erstwohnsitze in dieser Siedlung den Verwendungszweck des Grundstücks zu verändern sofern notwendig für mein Vorhaben?

5. August 2019 | 21:08

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Vermietung an Feriengäste stellt in der Regel nach der ganz herrschenden Rechtsprechung eine Nutzungsänderung das, die gesondert beantragt werden muss.

Das kann leider auch mit besonderen Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes usw. einhergehen.

Beachtet man das nicht, droht ein baufaufsichtsbehördliches Einschreiten, namentlich eine Nutzungsuntersagung samt Bußgeld ggf.

D. h., dass man eine derartige Nutzung sich genehmigen lassen muss und daher einen Antrag an die Bauverwaltung zu stellen hat.

Im Übrigen können Sie sich nicht auf das Verhalten anderer Eigentümer berufen, da es keine "Gleichheit/Gleichbehandlung im Unrecht" gibt.
Verhalten sich andere rechtswidrig, darf das rechtlich nicht dazu führen, dass man sich darauf selbst berufen darf.
Vielmehr muss die Baubehörde nach einem sachgerechten Ablaufplan gegen alle der Reihe nach Einschreiten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2019 | 07:52

Angenommen man verleiht es- spricht unentgeltlich - kann ich dafür nicht mehr belangt werden oder? Schließlich ist dann der Tatbestand „Vermietung" nicht mehr gegeben. Es wäre ja dann ein verleihen.
Ich würde Kaution hinterlegen lassen und jeder Gast kann „Trinkgeld" geben.
Steuerlich würde ich „Trinkgeld" erfassen, um keine Steuern zu Hinterziehen. Jedoch kann mir keiner verbieten, anderen mein Objekt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen?
Das käme ja einer Enteignung gleich... es gehört mir ja immer noch.

Angenommen ich will die Vermietung durchbringen:
Wenn andere das auch machen(Vermietung des Objekts als FeWo), jedoch Bestandsschutz besteht, kann man nicht auf Gleichbehandlung klagen?

Weiterer Lösungsansatz:
Der bisherige Eigentümer wusste von dem Vorhaben und hst es mir verschwiegen. Kann ich hier auf Schadensersatz klagen wenn ich es wieder verkaufe? Vielleicht sogar auf Rückgängigmachung des Kaufs?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2019 | 08:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Eine unentgeltliche leihe wäre möglich, dann liegt keine gewerbliche Ferienvermietung vor.

Aber ein Umgehungsgeschäft ist verboten und die Behörde könnte trotzdem hellhörig werden wie auch das Finanzamt. Da ist also trotzdem Vorsicht geboten, insbesondere bei häufiger Verleihung.

Zu Ihren weiteren Fragen:
Angenommen ich will die Vermietung durchbringen:
Wenn andere das auch machen(Vermietung des Objekts als FeWo), jedoch Bestandsschutz besteht, kann man nicht auf Gleichbehandlung klagen?

Antwort: Nein, das geht leider nicht, da gibt es keinen Bestandsschutz, s. o.

Weiterer Lösungsansatz:
Der bisherige Eigentümer wusste von dem Vorhaben und hst es mir verschwiegen. Kann ich hier auf Schadensersatz klagen wenn ich es wieder verkaufe? Vielleicht sogar auf Rückgängigmachung des
Kaufs?

Antwort: Auch das dürfte bedauerlicherweise ausscheiden, denn eine Aufklärungspflicht bestand in dieser Reichweite auf Seiten des Verkäufers nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER