Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenzusatzversicherung – wie im vorliegenden Fall bei der DKV im Jahr 2025 – ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch engen gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 203 Abs. 2 VVG sowie § 155 Abs. 3 VAG.
Danach darf der Versicherer die Beiträge nur anpassen, wenn entweder die Leistungsausgaben oder die Sterbewahrscheinlichkeiten von der ursprünglich kalkulierten Grundlage abweichen und diese Änderung nicht nur vorübergehend ist. Zudem muss die Prämienanpassung durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft und genehmigt worden sein.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Beitragserhöhung ist neben der materiellen Grundlage auch die formgerechte Mitteilung an den Versicherungsnehmer.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 sowie Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19) verlangt, dass die Anpassungsmitteilung nicht nur pauschal auf § 203 Abs. 2 VVG verweisen darf. Vielmehr muss konkret benannt werden, ob sich die Prämie aufgrund veränderter Leistungsausgaben oder veränderter Sterbewahrscheinlichkeiten erhöht. Fehlt ein solcher Hinweis oder ist die Begründung unzureichend, ist die Beitragserhöhung nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
In der Praxis sind insbesondere Anpassungen der vergangenen Jahre (auch bei der DKV) häufig an diesen formellen Anforderungen gescheitert. So haben diverse Amtsgerichte (u. a. AG Potsdam, Urteil vom 13.04.2021 – 29 C 122/20) Beitragserhöhungen für nichtig erklärt und Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zugesprochen. Für Versicherte bedeutet das: Wenn die Mitteilung zur Beitragserhöhung nicht den formellen Vorgaben entspricht, kann die Erhöhung als unwirksam angegriffen und die zu viel gezahlten Beiträge können bis zu drei Jahre rückwirkend zurückverlangt werden (§§ 195, 199 BGB).
Die Erfolgsaussichten hängen wesentlich vom Inhalt der konkreten Mitteilung ab. Gerade bei einem Anstieg um rund 50 % im Jahr 2025 ist eine genaue Prüfung der Anpassungsschreiben anzuraten. Es sollte dabei insbesondere geklärt werden, ob die gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind, ob ein Treuhänder die Erhöhung genehmigt hat und ob eine transparente Information über die Gründe der Anpassung erfolgte.
Empfehlenswert ist, zunächst eine vollständige Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und der treuhänderischen Zustimmung von der DKV anzufordern. Anschließend kann die Rechtmäßigkeit der Erhöhung geprüft und ggf. Rückforderung überzahlter Prämien geltend gemacht werden. Wegen der Verjährungsfrist sollten betroffene Versicherte nicht zu lange zögern.
Fazit: Eine Erhöhung der Krankenzusatzversicherung um fast 50 % ist nur dann rechtmäßig, wenn sowohl die materiellen Voraussetzungen (Veränderung der Kalkulationsgrundlagen) als auch die formellen Anforderungen (korrekte Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG) erfüllt sind. Liegt ein formeller Mangel vor, bestehen gute Erfolgsaussichten, die Erhöhung rückwirkend anzugreifen.
Relevante Normen und Urteile:
• § 203 Abs. 2, 5 VVG; § 155 Abs. 3 VAG
• BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17
• BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19
• AG Potsdam, Urt. v. 13.04.2021 – 29 C 122/20
• Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2022, § 203 Rn. 12 ff.
• MünchKomm-VVG/Langheid, 3. Aufl. 2022, § 203 Rn. 36 ff.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
19. Mai 2025
|
20:58
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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