Sehr geehrter Fragender,
prinzipiell gibt es das Briefgeheimnis. Dieses darf jedoch ausdrücklich gem. § 10 Abs. 5 ZollVG eingeschränkt werden durch die in § 10 ZollVG genannten Maßnahmen.
Dazu gehört auch das Öffnen von Briefen (Gem. § 10 Abs. 4 ZollVG).
Damit dürfen alle Postsendungen, die aus der EU versandt werden, zollamtlich Überwacht werden, z.B. auf verbotene Waren, ob Abgaben zu entrichten sind usw..
Ich weiss nicht, wie der Brief aussah, aber irgendetwas muss den Zoll auf ihn aufmerksam gemacht haben.
Rechtliche Schritte können sie dagegen nicht unternehmen, es sei denn, es fehlt etwas/ist beschädigt worden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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