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Erhalt des Jagdscheines

2. Mai 2021 11:31 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,
meine Frau besitzt einen Jagdschein. Sie war Geschäftsführerin eines Betriebes, der im Oktober 2019 Insolvenz angemeldet hat. Die Geschäftsführungstätigkeit hat sie am 30.April 2018 aufgegeben. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird ihr zur Last gelegt, sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter nicht korrekt abgeführt zu haben. Hier soll ein Strafbefehl erlassen werden, der vermutlich über 60 Tagessätze hinausgeht.

Besteht die Möglichkeit ihren Jagdschein zu erhalten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Die Voraussetzungen sind in Paragraph 17 Bundesjagdgesetz geregelt.

In rechtlicher Hinsicht ist es eine Regelvermutung, die besagt, dass jemand, der strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in der Regel nicht als zuverlässig einzustufen ist.

Es kommt zudem noch auf die Vorsatzform sowie auf den Einzelfall.

Schwierig dürfte es allerdings in Ihrem Fall werden.

Folgende Entscheidungen besagen, dass der Jagdschein bei Paragraph 266 a StGB versagt wurde.

VGH München, Beschluss vom 15.03.2018 – 21 CS 18.388

„Auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - hier: durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen - berechtigt die Erlaubnisbehörde, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen." (VG Meiningen, Urt. v. 18.9.2002 - 2 K 416/00.Me).

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2021 | 12:45

Herzlichen Dank für Ihre Antwort, es geht hier aber nicht um das vorenthalten von Arbeitsentgeld. Der Sozialversicherungsträger hat festgestellt dass Beträge hätten abgeführt werden müssen. Oder wird dieser Tatbestand genauso gewertet ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2021 | 18:51

Das dürfte darunter fallen.

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