Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Leider muss ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die Behauptung, ein Lieferfahrzeug habe das Schild verdeckt, als reine Schutzbehauptung gewertet werden wird.
Dennoch bieten sich vorliegend, wie auch bei anderen Geschwindigkeitsübertretungen, verschiedene Verteidigungsansätze.
Offensichtlich stehen Sie noch nicht als Fahrer bei der betroffenen Geschwindigkeitsübertretung fest.
Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde, keine Angaben zur Person des Fahrers zu tätigen und insbesondere nicht Ihre eigene Fahreridentität einzuräumen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Als Betroffener in einem Bußgeldverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt vor Erlass des Bußgeldbescheids binnen dreier Monate, nach dem Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Verfolgungsverjährung der Geschwindigkeitsübertretung auf sechs Monate. Unter Umständen gelingt es der Polizei nicht, Sie binnen der vorgenannten Verjährungsfristen als Fahrer zu ermitteln, dann wäre die Geschwindigkeitsübertretung verjährt.
Daneben sei darauf hingewiesen, dass bei einer Vielzahl von gemessenen Geschwindigkeitsübertretungen Messfehler gegeben sind, die dazu führen, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Ob die ebenfalls vorliegend ein solcher Messfehler bei der Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung gegeben war, kann anhand der Bußgeldakte überprüft werden. Ich empfehle Ihnen, einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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