Sehr geehrter Fragesteller,
ob eine Speicherung von IP Adressen zulässig ist und nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unterfällt, ist derzeit noch umstritten und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Beispiel Amtsgericht München, AZ. 133 C 5677/08
im Widerspruch zu Amtsgericht Berlin-Mitte, Az. 5 C 314/06
).
Um daher auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie den Besteller vorher um Erlaubnis zur Speicherung der IP Adresse fragen und nur dann eine Bestellung annehmen, wenn sich dieser zur Speicherung bereit erklärt (zum Beispiel mit Hilfe einer Klick-Box) und mit der notwendigen Erklärung, dass hierbei Betrugsversuche durch falsche Bestelleridentitäten vermieden werden sollen.
8. Februar 2012
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13:30
Antwort
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