Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"darf ich den Scheck in seinem Namen zeichnen und abgeben wie immer ?"
Nein, das dürfen Sie nach dem Tod des Mieters jetzt nicht mehr.
Sie würden sich dadurch unter Umständen sogar strafbar machen. Davon ist also eindeutig abzuraten.
Frage 2:
"ist es möglich, dass er als Alleinerbe mir den Scheck unterschreibt und ich im Gegenzug darauf verzichte ihn in Haftung zu nehmen ?"
Das ist zwar möglich, aber warum sollte der Vater das Erbe überhaupt annehmen, wenn er es doch eigentlich ausschlagen möchte ? Einen Anspruch haben Sie nämlich nur gegen die Erben. Aber die stehen derzeit überhaupt noch nicht fest.
Denkbar ist auch, dass sich kein Erbe ermitteln lässt, wenn der Vater als Alleinerbe das Erbe gar nicht annehmen möchte. Für genau diesen Fall sollten Sie dann beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag nach § 1961 BGB
auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um keine wertvolle Zeit zu verlieren. Dann müssten Sie den weiteren Verlauf mit dem eingesetzten Nachlasspfleger abklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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