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Erbengemeinschaft/Haus/Rechte und Pflichten

| 13. September 2012 18:50 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Marie Schiessl

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

es geht bei meiner Frage um eine Erbengemeinschaft, welche zu einem Teil zu 1/2 und zweimal zu 1/4 beträgt.

Bei einer Mietausschüttung gefordert von 1/2 und 1/4, will das eine 1/4, dies Verweigern.

Das ganze wurde schriftlich gefordert, mit Zustimmung und Unterschrift.

Die Frage welch sich stellt, ist dies mit einfacher Mehrheit machbar, oder muss dies Gesamtheitlich erfolgen.

Was ist, wenn die Rückstellungen unzureichend sind?

Es wurden bis jetzt für ein Haus mit 18 Mietparteien 30 000 zurück gelegt.



Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Ich stelle das Ergebnis vorweg:


Für die Bestimmung der Mietausschüttung genügt die Stimmenmehrheit.


Sind die Rücklagen nicht ausreichend, müssen die Erben entsprechend ihrer Anteile für erforderliche Reparaturen einstehen.


Im Einzelnen:






Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 Abs. 1 BGB .



Die Erbengemeinschaft ist eine sog Gesamthandsgemeinschaft wie die Gesellschaft und die Gütergemeinschaft des BGB, §§ 719 Abs. 1 S. 1 und 1419 Abs. 1 S. 1 BGB .


Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB .


Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB .



Der Begriff „Verwaltung des Nachlasses" umfasst alle Handlungen, die von den Miterben mit Wirkung für den Nachlass zu dessen Erhaltung, Nutzung oder Mehrung vorgenommen werden.



Die ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich nach § 745 BGB .


Nach S. 1 dieser Vorschrift kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Nutzung beschlossen werden.



Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen, § 745 Abs. 1 S. 2 BGB . § 745 BGB geht von einem gemeinschaftlichen Gegenstand aus, mithin dem gesamten Nachlass, nicht nur einem einzelnen Nachlassgegenstand.

Die Einstimmigkeit bei der Verwaltung ist nach ihrem Schutzzweck lediglich dann erforderlich, wenn durch die geplante Maßnahme eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses erreicht wird.



Die Mitwirkungspflicht in § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB gilt für die Willensbildung und die Ausführung der beschlossenen Maßnahmen.



Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf billige Regelung der Verwaltung und Benutzung, wenn keine Vereinbarung und kein Beschluss hierüber vorliegt


Es ist also so, dass über die Verwendung der Mietausschüttung die Mehrheit entscheidet

Durch sie kann eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, also auch wie eine Mietausschüttunng verwendet wird.




Was die Rücklagen anbelangt so gilt folgendes:


Ist das Haus nicht in Eigentumswohnungen unterteilt, so ist die Bildung einer Instandhaltungsrücklage nicht Pflicht.

Werden Reparaturen fällig sind , die die Rücklagen überschreiten, sind diese von der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.




Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen




Mit freundlichen Grüßen




Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin







Bewertung des Fragestellers 8. Oktober 2012 | 16:18

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