Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist so eine "Eintragung" ohne meine Zustimmung rechtswirksam?
Die Eintragung eines Nießbrauchsrechts oder Wohnrechts durch Ihre Mutter und Ihren Bruder ohne Ihre Zustimmung ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um deren jeweiligen Miteigentumsanteil handelt. Gemäß der Rechtslage kann der Eigentümer eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils grundsätzlich Verfügungen vornehmen, solange er alleiniger Eigentümer dieses Anteils ist.
Da Ihre Mutter und Ihr Bruder jeweils über ihre Anteile verfügen können, könnten sie ein Nießbrauchsrecht auf ihren eigenen Anteilen eintragen lassen, ohne dass Ihre Zustimmung erforderlich ist. Allerdings könnte dies die Nutzung und den Wert des gesamten Grundstücks beeinflussen.
Ob das aber bei einer insbesondere unauseinandergesetzten Erbengemeinschaft so möglich ist und das auch im Hinblick auf die vorherige Rechtslage vor Versterben des Vaters möglich war, müssten Sie beim zuständigen Notar erfragen, der das Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen ließ.
Das würde ich jetzt so unternehmen.
Normalerweise wird das aber vom Notar geprüft, ob das mit dem Nießbrauchr möglich war, es sei denn, er hatte nicht alle Unterlagen vorliegen.
Da fehlt mir aus der Ferne leider der Einblick in die betreffenden Unterlagen, danke für Ihr Verständnis.
2. Ist eine Teilungsversteigerung weiterhin möglich?
Ja, eine Teilungsversteigerung ist weiterhin möglich. Es kann eine Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft durchgeführt werden. Das Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht, das zugunsten Ihrer Mutter und Ihres Bruders eingetragen wurde, bleibt jedoch bestehen und kann den Wert des Grundstücks beeinflussen. Die Teilungsversteigerung dient dazu, die Gemeinschaft aufzulösen und den Erlös unter den Erben aufzuteilen.
3. Unabhängig davon, könnte ich mir auch ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen?
Nein, Sie können nicht einseitig ein Nießbrauchsrecht auf dem gesamten Grundstück oder auf den Anteilen der anderen Erben eintragen lassen. Ein Nießbrauchsrecht kann nur mit Zustimmung aller Miteigentümer oder auf dem eigenen Miteigentumsanteil eingetragen werden. Da es sich um eine Belastung des Grundstücks handelt, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer, wenn es über den eigenen Anteil hinausgeht.
Wie bei Ziffer 1. ist diese Abgrenzung wie gesagt maßgeblich und Sie sollten das auf jeden Fall hinsichtlich Ziffer 1. beim Notar aufklären. Melden Sie sich ansonsten gerne hier bei mir.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg