Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Schlagen Sie das Erbe wirksam aus, sind Sie kein Erbe der Mutter mehr. Die Pflicht sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, § 1968 BGB, würde dann nicht mehr auf Sie anwendbar sein.
Die Vollmacht wirkt zwar in aller Regel über den Tod hinaus, ich wäre dennoch vorsichtig. Denn insbesondere, wenn Erben bekannt sind, können diese über den Nachlass verfügen und müssen die Kosten der Bestattung tragen. Diese Kosten können die Erben aus dem Nachlass entnehmen.
Zahlen die Sie Bestattungskosten, vornehmlich bevor Sie das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, gelten Sie als Erbe.
Um hier keine Vermögensbetreuungspflichten zu verletzten, würde ich mich daher mit den Erben ins Benehm setzen und die Kosten der Bestattung erst nach Rücksprache mit den Erben zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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