Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbausschlagung, Bestattungskosten, Kontovollmacht

25. März 2022 16:27 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Meine Mutter ist Anfang des Monats verstorben. Aufgrund der persönlichen Lebensweise und Vorgeschichte werde ich das Erbe ausschlagen. Ich besitze jedoch eine Bankvollmacht für das Konto meiner Mutter. Das Guthaben auf diesem Konto übersteigt die Bestattungskosten.
Wie kann trotz Erbausschlagung die Rechnung der Bestattung meiner Mutter von diesem Guthaben beglichen werden, ohne dass ich durch mein Handeln doch als Erbe angesehen werde. Meine Befürchtung ist, dass ich sofern ich die Rechnung als Bevollmächtigter einreiche dies im Widerspruch zu meiner Erbausschlagung angesehen wird.
Gelesen habe ich dazu verschiedenes, allerdings immer wieder dass primär die Bestattungskosten vom Konto des Erblassers getragen werden.
Endet die Kontovollmacht mit der Ausschlagung des Erbes? Falls nicht, wie dann?
Wie können die Bestattungskosten von dem vorhandenen Guthaben des Kontos der Verstorbenen übernommen werden, wenn alle verfügbaren Erben das Erbe ausschlagen?

Mit freundlichen Grüßen

25. März 2022 | 17:42

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Schlagen Sie das Erbe wirksam aus, sind Sie kein Erbe der Mutter mehr. Die Pflicht sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, § 1968 BGB, würde dann nicht mehr auf Sie anwendbar sein.

Die Vollmacht wirkt zwar in aller Regel über den Tod hinaus, ich wäre dennoch vorsichtig. Denn insbesondere, wenn Erben bekannt sind, können diese über den Nachlass verfügen und müssen die Kosten der Bestattung tragen. Diese Kosten können die Erben aus dem Nachlass entnehmen.

Zahlen die Sie Bestattungskosten, vornehmlich bevor Sie das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, gelten Sie als Erbe.

Um hier keine Vermögensbetreuungspflichten zu verletzten, würde ich mich daher mit den Erben ins Benehm setzen und die Kosten der Bestattung erst nach Rücksprache mit den Erben zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER