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Entlassung aus dem Referenderiat

30. November 2024 04:26 |
Preis: 45,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Mich Interessiert die Antwort zu folgendem Fall:

Es geht hypothetisch, um die Folgen einer nicht angezeigten Nebentätigkeit im Jura Referenderiat.

Referendar (Jura NRW) hat über 18 Monate eine Nebentätigkeit nicht angezeigt.

Zu Beginn des Referenderiats wurde eine Tätigkeit angegeben, eine weitere Tätigkeit aus Unwissenheit jedoch nicht angezeigt.

Der Referendar ging davon aus dass die weitere Nebentätigkeit eine genehmiungsfreie (Wisenschaftliche Tätigkeit, § 52 Abs. 1 Nr. 1) und daher nicht Anzeigepflichtig sei.
Dies stimmt aber nach § 10 NtV NRW jedoch nicht.

Insgesamt würde sich die schon genehmigte Tätigkeit und die nicht angezeigte Tätigkeit knapp wohl den genehimgungsfähigen Umfang an Stunden einhalten.

Die Frage ist nun was für disziplinarrechtliche Folgen den Referendar treffen könnten.
Wäre es sinnvoll den Verstoß selbst zu melden.

30. November 2024 | 07:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Fall eines Jura-Referendars in Nordrhein-Westfalen, der eine Nebentätigkeit nicht angezeigt hat, obwohl sie anzeigepflichtig war, könnten disziplinarrechtliche Folgen eintreten. Nach § 10 der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW sind auch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten anzeigepflichtig, wenn sie gegen Vergütung ausgeübt werden. Der Referendar hat hier möglicherweise gegen diese Anzeigepflicht verstoßen.

Disziplinarrechtlich könnte dies als Dienstvergehen gewertet werden, da die Anzeigepflicht eine dienstliche Pflicht darstellt. Mögliche disziplinarische Maßnahmen könnten von einem Verweis bis hin zu einer Geldbuße reichen (nehme ich hier im Rahmen einer ersten Einschätzung an), abhängig von der Schwere des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls. Eine Entfernung aus dem Referendariat wäre in der Regel nur bei schwerwiegenden Verstößen zu erwarten.

Eine Entfernung aus dem Referendariat wäre in der Regel nur bei schwerwiegenden Verstößen zu erwarten.

Es könnte sinnvoll sein, den Verstoß selbst zu melden, da eine Selbstanzeige oft positiv berücksichtigt wird. Dies zeigt Einsicht und die Bereitschaft, den Fehler zu korrigieren. Eine Selbstanzeige kann dazu beitragen, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen und könnte sich strafmildernd auswirken, sofern der Verstoß nicht als Versuch der Vertuschung angesehen wird. Es wäre ratsam, die Selbstanzeige gut zu begründen und darzulegen, dass die Nebentätigkeit den genehmigungsfähigen Umfang an Stunden eingehalten hat.

Aber in einem solchen Fall wäre das nochmals genau zu prüfen, ob man einen solchen Schritt wirklich geht, da letztlich alle Einzelheiten untersucht werden müssten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2024 | 10:48

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die schnelle und gute Antwort. Ich werde den Sachverhalt dann an den nachfragenden Patienten weitergeben. Falls dieser Beratungsbedarf sieht, dann an ggf. zusätzlich Sie verweisen.
So genau kenne ich nicht die Konturen seines Genehmigungsproblems.

Dazu noch eine Klarstellungsfrage: Nach Rückfragen stellt sich der Sachverhalt wohl doch so dar, dass es eine Genehmigung gab diese aber überschritten wurde, hinsichtlich der Stunden.

Wäre das qualitativ auch ein gleicher Verstoß, wie oben dargelegt?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2024 | 13:15

Sehr geehrter Fragesteller,

gut, das wäre etwas abgeschwächt, der Verstoß, da eine vorhandene Genehmigung überschritten wurde.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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