Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach der Sachverhaltsschilderung ist zwischen Ihnen und und dem Pflegedienst kein Vertrag über den Auftritt zu Stande gekommen. D.h., Sie und der Pflegedienst befanden sich noch in den Vertragsverhandlungen, da die Frage der Gage noch nicht abschließend geklärt worden ist. Zwar sind Punkte, wie die Dauer des Programms, abgearbeitet worden, bezüglich der Gage wurde eine Einigung aber nicht erzielt. Die Gage ist aber wesentlicher Bestandteil eines Vertrags mit Ihnen für den geplanten Auftritt.
Auf Ihre Nachricht hinsichtlich der Programmdauer und der Gage erhielten Sie vier Stunden später eine Stornierung des Termins.
Rechtlich bedeutet das, dass der Pflegedienst von einem Engagement Ihrerseits abgesehen hat, bevor ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist.
D.h., es liegt kein Rücktritt von einem rechtswirksamen Vertrag vor, vielmehr ist im Rahmen der Vertragsverhandlungen kein Vertrag zu Stande gekommen.
2.
Es kam dann wohl zu irgendwelchen wenig erfreulichen Ereignissen, deren rechtliche Relevanz anhand des geschilderten Sachverhalts nicht erkennbar ist. Aufgrund meiner obigen Ausführungen muss ich aber davon ausgehen, dass die streitigen Auseinandersetzungen an den vertraglichen, d.h. an den rechtlichen Verhältnissen, nichts ändert.
3.
Da kein Vertrag zu Stande gekommen ist, und da auch keine Gage vereinbart wurde, ist ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz nicht ersichtlich.
Ich bedaure, Ihnen hier keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab, vielen Dank für die klare, schnelle Antwort. Einmal müsste ich noch nachhaken: Die drei Angebote waren mir der verabredeten Gage rausgeschickt worden. Aber nur das Engagement bestätigt und die Liederanzahl falsch. Da die Gage somit klar war, aber nicht in der Bestätigung erwähnt, kann ich sie nicht als bekannt vorraussetzen?!Besten Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Man muß den Ablauf rechtlich folgendermaßen sehen:
Zunächst haben Sie eine (grundsätzliche) Anfrage erhalten, ob Sie bereit seien, aufzutreten. Das ist noch kein an Sie gerichtetes Angebot, sondern nur eine Anfrage. Darauf haben Sie drei Angebote mit Nennung der Gage an den Pflegedienst gesandt.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. D. h., auf Ihr Angebot mußte die Annahme seitens des Pflegediensts erfolgen. Dieses Angebot ist wohl nicht oder bezüglich eines wesentlichen Teils des Angebots, nämlich der Gage, nicht bestätigt, also nicht angenommen worden. Daher kam es nicht zum Vertrag.
2.
D. h., bekannt war die Gage schon, ob sie allerdings akzeptiert worden ist, ist eine andere Frage.
Lege ich den Sachverhalt, so wie Sie ihn geschildert haben, zugrunde, sehe ich deshalb keinen wirksamen geschlossenen Vertrag.
Allerdings wäre es zweckmäßig, die gewechselte Korrespondenz zu kennen, da sich aus Einzelheiten, die Ihnen vielleicht unwichtig erscheinen mögen, evt. eine andere rechtliche Würdigung ergeben kann.
Wenn es darauf ankommt, das Zustandekommen eines Vertrags zu prüfen, ist es immer wichtig, den Schriftverkehr zu kennen.
Sollte also weiterer Klärungsbedarf bestehen, stehe ich über meine Kontaktadresse selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt