Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Engagement Zusage - Stornierung - Schadensersatz?

| 16. März 2017 10:16 |
Preis: 49€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


14:25

Ich habe als studierte Sängerin (Oper) eine telefonische Anfrage für einen Auftritt von einem Plegedienst für mich und meinen Pianisten bekommen, dann aber 4 Wochen nichts mehr gehört. Nach 4 Wochen kam eine erneute Anfrage per Telefon und die telefonische Zusicherung: wir wollen Sie beide fest buchen!
Am nächsten Tag lagen 3 Programmvorschläge bei dem Kunden
von mir vor, mit meiner Telefonummer und Bitte um baldige Erledigung, da die Vorbereitungszeit ( Proben) für uns knapp wurde. Trotzt erneuten Anrufes und Zusage, bekam ich keine schriftliche Bestätigung.
7 Tage später endlich die schriftliche Bestätigung des Engagements mit grösserer Spieldauer und ohne Bestätigung der ausgemachten Gage. Ich verabredete eine erneute mail mit Bitte um Zusage der genauen Programmdauer und Gage per Telefon vom Pflegedienst, bekam aber wieder nichts schriftliches nur das Versprechen auf ein Fax.! Dann 4h später auf mailbox: Stornierung des Termins durch den Pflegedienst, die ich aber erst am nächsten Tag entdeckte. Ich schrieb ich eine Beschwerde über die Verhältnisse, zählte die Vorkommnisse auf und bat den Innhaber, dem ich auch alle mails ( Progarmm, Gage, Hörbeispiele, Referenzen) geschickt hatte, mir nun zu helfen. Ich beschwerte ich mich auch bei der Sekretärin über Ihr Verhalten und setzte Fristen! Als Antwort kam etwas, das ich als `pöbeln´ bezeichnen möchte und die Aussage, dass auf Grund MEINES Fehlverhaltens der Termin 7 Tage vor dem Auftritt vom Innhaber absagt wird. Ich bestand auf die schriftlichen Zusage und meldete Schadensersatz an. Daraufhin wurde ein Hausverbot ausgesprochen und ich weiter beleidigt. Ist die schriftliche Zusage des Enagements per mail rechtskräftig? Kann ich Schadensersatzansprüche geltend machen in Höhe der halben Gage( 400 Euro), auch wenn ich vor Ort nicht mehr erscheinen kann? Ich habe signalisiert, dass ich mich weiter vorbereiten und proben würde.

Herzlichen Dank

16. März 2017 | 10:56

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist zwischen Ihnen und und dem Pflegedienst kein Vertrag über den Auftritt zu Stande gekommen. D.h., Sie und der Pflegedienst befanden sich noch in den Vertragsverhandlungen, da die Frage der Gage noch nicht abschließend geklärt worden ist. Zwar sind Punkte, wie die Dauer des Programms, abgearbeitet worden, bezüglich der Gage wurde eine Einigung aber nicht erzielt. Die Gage ist aber wesentlicher Bestandteil eines Vertrags mit Ihnen für den geplanten Auftritt.

Auf Ihre Nachricht hinsichtlich der Programmdauer und der Gage erhielten Sie vier Stunden später eine Stornierung des Termins.

Rechtlich bedeutet das, dass der Pflegedienst von einem Engagement Ihrerseits abgesehen hat, bevor ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist.

D.h., es liegt kein Rücktritt von einem rechtswirksamen Vertrag vor, vielmehr ist im Rahmen der Vertragsverhandlungen kein Vertrag zu Stande gekommen.


2.

Es kam dann wohl zu irgendwelchen wenig erfreulichen Ereignissen, deren rechtliche Relevanz anhand des geschilderten Sachverhalts nicht erkennbar ist. Aufgrund meiner obigen Ausführungen muss ich aber davon ausgehen, dass die streitigen Auseinandersetzungen an den vertraglichen, d.h. an den rechtlichen Verhältnissen, nichts ändert.


3.

Da kein Vertrag zu Stande gekommen ist, und da auch keine Gage vereinbart wurde, ist ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz nicht ersichtlich.

Ich bedaure, Ihnen hier keine günstigere Mitteilung machen zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2017 | 13:24

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab, vielen Dank für die klare, schnelle Antwort. Einmal müsste ich noch nachhaken: Die drei Angebote waren mir der verabredeten Gage rausgeschickt worden. Aber nur das Engagement bestätigt und die Liederanzahl falsch. Da die Gage somit klar war, aber nicht in der Bestätigung erwähnt, kann ich sie nicht als bekannt vorraussetzen?!Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2017 | 14:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Man muß den Ablauf rechtlich folgendermaßen sehen:

Zunächst haben Sie eine (grundsätzliche) Anfrage erhalten, ob Sie bereit seien, aufzutreten. Das ist noch kein an Sie gerichtetes Angebot, sondern nur eine Anfrage. Darauf haben Sie drei Angebote mit Nennung der Gage an den Pflegedienst gesandt.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. D. h., auf Ihr Angebot mußte die Annahme seitens des Pflegediensts erfolgen. Dieses Angebot ist wohl nicht oder bezüglich eines wesentlichen Teils des Angebots, nämlich der Gage, nicht bestätigt, also nicht angenommen worden. Daher kam es nicht zum Vertrag.


2.

D. h., bekannt war die Gage schon, ob sie allerdings akzeptiert worden ist, ist eine andere Frage.

Lege ich den Sachverhalt, so wie Sie ihn geschildert haben, zugrunde, sehe ich deshalb keinen wirksamen geschlossenen Vertrag.

Allerdings wäre es zweckmäßig, die gewechselte Korrespondenz zu kennen, da sich aus Einzelheiten, die Ihnen vielleicht unwichtig erscheinen mögen, evt. eine andere rechtliche Würdigung ergeben kann.

Wenn es darauf ankommt, das Zustandekommen eines Vertrags zu prüfen, ist es immer wichtig, den Schriftverkehr zu kennen.

Sollte also weiterer Klärungsbedarf bestehen, stehe ich über meine Kontaktadresse selbstverständlich gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. März 2017 | 17:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank! Auch für einen Laien verständlich, sachlich und schnell beantwortet.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. März 2017
5/5,0

Vielen Dank! Auch für einen Laien verständlich, sachlich und schnell beantwortet.


ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht