Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Schönheitsreparaturklausel gem. Ziffer 3) des Mietvertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam, da es sich wegen Ziffer 5) nicht um eine starre Fristenregelung handelt. Denn Ziffer 5) lässt Abweichungen von den Fristen je nach Zustand der Mieträume zu.
Die Klausel zur Endrenovierung bzw. anteiligen Kostentragung enthält dagegen eine sogenannte starre Abgeltungsquote. Dies ergibt sich daraus, dass Ziffer 6) ausdrücklich nur auf Ziffer 3), nicht jedoch auch auf Ziffer 5) Bezug nimmt. Das heißt, es sollen bei der Berechnung der Quoten nur die Fristen, nicht jedoch der Zustand der Räume berücksichtigt werden. Die Klausel ist daher unwirksam vgl. BGH Urteil vom 18.10.2006 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>.
Der Vermieter kann also zwar die Durchführung der bereits fälligen Schönheitsreparaturen verlangen, d.h. das Streichen der Wände und Decken in Küche, Bad und Dusche, sofern dies nach dem Zustand der Räume auch tatsächlich erforderlich ist, nicht jedoch eine Endrenovierung bzw. Kostenbeteiligung bezüglich der anderen Arbeiten.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail: