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Endrenovierungsklausel mit starrer Abgeltungsquote

19. Juli 2007 21:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

bei mir geht es um das leidige Thema Schönheitsreparaturen.
Folgende Regelungen enthält mein Mietvertrag dazu:

8 Schönheitsreparaturen

1) In der Nutzungsgebühr sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen kalkuliert. Das Mitglied ist daher während der Vertragsdauer verpflichtet, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen odervornehmen zu lassen.

2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
-Tapezieren,
-Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
-Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der lnnentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

3) Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen

a) Tapezieren und Anstreichen bzw. kalken der Wände und Decken
- in Küchen, Bädern,und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre

b) Streichen der Türen, Fenster, Heizkörper und Fußböden alle fünf Jahre

4) Für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in fachgerechter Weise ist das Mitglied beweispflichtig

5) Soweit Wohnung aufgrund geringer Abnutzung trotz Ablauf der Fristen nach Abs. 3 einer Schönheitsreparatur nicht bedarf, kann die Genossenschaft nach billigem Ermessen einer Fristverlängerung zustimmen. Ein Zustimmungsanspruch besteht für das Mitglied nicht. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und gilt grundsätzlich nur für den jeweils beantragten Termin. Danach gelten wieder die Fristen gemäß Abs. 3.

6) Sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig gemäß Abs. 3, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen.. Zur Berechnung des Anteils werden die Kosten einer umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ermittelt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen fristen gemäß Abs. 3 und dem seit Durchführung der letzten Schönheitsreparatur bis zur Herausgabe abgelaufenen Zeitraum. Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Nutzungsvertragsende durchführt, entfällt die Kostenbeteiligungspflicht.

Der Vertrag ist 02.2003 geschlossen worden und wird noch dieses Jahr beendet.
Die Regelung zur Rückgabe der Wohnung beinhaltet lediglich die Verpflichtung zur Räumung und Säuberung.

Frage: Bin ich, vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung, zur Durchführung dieser Schönheitsreparaturen zum Auszug verpflichtet, oder kann ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen?

Vielen Dank

19. Juli 2007 | 22:20

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Schönheitsreparaturklausel gem. Ziffer 3) des Mietvertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam, da es sich wegen Ziffer 5) nicht um eine starre Fristenregelung handelt. Denn Ziffer 5) lässt Abweichungen von den Fristen je nach Zustand der Mieträume zu.

Die Klausel zur Endrenovierung bzw. anteiligen Kostentragung enthält dagegen eine sogenannte starre Abgeltungsquote. Dies ergibt sich daraus, dass Ziffer 6) ausdrücklich nur auf Ziffer 3), nicht jedoch auch auf Ziffer 5) Bezug nimmt. Das heißt, es sollen bei der Berechnung der Quoten nur die Fristen, nicht jedoch der Zustand der Räume berücksichtigt werden. Die Klausel ist daher unwirksam vgl. BGH Urteil vom 18.10.2006 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>.

Der Vermieter kann also zwar die Durchführung der bereits fälligen Schönheitsreparaturen verlangen, d.h. das Streichen der Wände und Decken in Küche, Bad und Dusche, sofern dies nach dem Zustand der Räume auch tatsächlich erforderlich ist, nicht jedoch eine Endrenovierung bzw. Kostenbeteiligung bezüglich der anderen Arbeiten.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(106)

Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
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