Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Wenn nach der Löschung aus dem Handelsregister noch Vermögen gefunden wird (z.B. Forderungen wie in Ihrem Fall) kann auf Antrag zur Verteilung dieses Vermögens ein Nachtragsliquidator bestellt werden (§ 66 Abs. 5 GmbH).
Allerdings dürfte sich hier bereits die Frage der Verjährung stellen, was ebenfalls geprüft werden sollte.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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