Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Antwort Ihrer Frage hängt von der rechtlichen Einordnung der Maßnahme ab, die beabsichtigt ist - hier die Isolierung.
Einee bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, wird nach § 22 Absatz 1 WEG
mit Einstimmigkeit beschlossen.
Eine Modernisierungsmaßnahme erfordert 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und
mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile nach § 25 Abs.2 WEG
.
Die modernisierende Instandsetzung hingegen benötig nur eine einfache Mehrheit nach § 22 Absatz 3 § 21
Absatz 5 WEG.
Instandhaltungen und Instandsetzungen, die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 21 Absatz 3 WEG
beschlossen.
Wenn es sich bei der Isolierung um eine bauliche Veränderung handelt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, greift die Mehrheitsregel in der Teilungserklärung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Antwort
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