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Einsteller im privaten Pferdestall

11. Oktober 2007 15:30 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Zusammenfassung

Welche rechtlichen und versicherungstechnischen Aspekte müssen berücksichtigt werden, wenn eine Bekannte zwei Pferde auf dem Hof meines Schwagers einstellen möchte?

Du solltest einen Einstellvertrag mit der Bekannten abschließen, in dem alle Bedingungen, wie Kosten, Pflichten und Haftungsfragen, geregelt sind. Die Bekannte sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für ihre Pferde haben, die Schäden abdeckt, die durch die Pferde verursacht werden könnten. Dein Schwager sollte seine Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen, um sicherzustellen, dass sie auch die Pferdehaltung abdeckt.

Hallo, wir haben unsere beiden Pferde am Hof meines Schwagers stehen. Nun würde gerne eine Bekannte 2 Pferde dort mit einstellen. Was ist dabei zu beachten und welche Absicherung ist zu treffen.
Wie sieht es versicherungstechnisch aus ? Die Einsteller können auch den ehem. Kuhstall nutzen, der zur Reithalle umfunktioniert wurde.
Ich denke, für den Hofbesitzer ist auch einiges zu beachten, oder ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Für Sie und Ihre Bekannte ändert sich als Tierhalter an der grundsätzlichen Haftung für die durch die Pferde verursachten Schäden nichts. Sie haften also weiterhin für die Schäden die durch Ihr Pferd entstehen nach den Regeln des § 833 BGB . Sei es an Menschen, am Eigentum Dritter, an den Pferden Ihrer Bekannten oder an den Einrichtungen und Personal des Hofes. Das gleiche gilt entsprechend für Ihre Bekannte. Eine Tierhaftpflichtversicherung setze ich bei Pferdehaltung voraus.

Aber auch Ihren Schwager kann eine Schadensersatzpflicht für die durch die Pferde verursachten Schäden treffen. Ihr Schwager ist als Verwahrer der Pferde Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB . Als Tieraufseher haftet er ebenfalls für entstandene Schäden. Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Schwager eine Vergütung erhält oder nicht. Auch Ihrem Schwager ist daher der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu empfehlen.

Sollten die Pferde tatsächlich einen Schaden verursachen, käme es nach § 840 BGB , je nach Fallgestaltung, zu einer gesamtschuldnerischen Haftung Ihres Schwagers und dem Halter des jeweiligen Pferdes, also Ihnen oder Ihrer Bekannten.

Eine abschließende Aufzählung aller Gefahren ist im Rahmen dieser Plattform leider nicht möglich, da dies den Rahmen sprengen würde.
Die wichtigsten Haftungsfragen hoffe ich Ihnen dennoch nahe gebracht zu haben.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.


§ 833 BGB
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


§ 834 BGB
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


§ 840 BGB
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2007 | 18:38

erst einmal danke, für die schnelle Antwort.

Mein Schwager hat eine Gebäudehaftpflicht, die er nun erhöhen wird, damit Schäden, die von ihm aus gehen, abgesichert sind. So hat es ihm wohl seine Versicherung gesagt.

Das entspricht eigentlich Ihrer Auskunft, oder ?
Mehr braucht man wohl dann nicht zu tun. Eine Pferdehaftpflicht besteht für alle Pferde.

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2007 | 18:57

Sehr geehrter Fragensteller,

abgesehen von einer Gebäudehaftpflicht sollte Ihr Schwager auch solche Schäden versichern, die durch die Pferde verursacht werden, wenn das schädigende Verhalten der Pferde von Ihren Schwager verschuldet wird. Sei es z. B., dass Ihr Schwager das Tor zu den Stallungen offen lässt und die Pferde auf eine Strasse laufen etc. Wie ich bereits ausführte, haftet Ihr Schwager nämlich gemäß § 834 BGB für genau solche Schäden.

Welche Möglichkeiten und Modelle es hier gibt, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Hier sollten Sie sich von Ihrem Versicherungsvertreter beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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