Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Sie können die Steuererklärung in den Fällen einer freiwilligen Veranlagung zurücknehmen, die Rücknahme richtet sich nach § 172 AO (Abgabenordnung) oder Sie legen einen Einspruch ein, siehe § 348 AO.
Beachten sie bitte, dass die Rücknahme der Steuererklärung nur in den Fällen der freiwilligen Veranlagung möglich ist.
Ich gehe aber davon aus, dass das Finanzamt Sie zur Abgabe aufgefordert hat, in solchen Fällen können Sie die Steuererklärung nicht zurücknehmen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter herr Braun,
Danke für Ihre Antwort.
Kurze Nachfrage , kann ich die Steuererklärung mit dem Vermerk ``unter Vorbehalt`` versehen?
Das Finanzamt hat mich wohl aufgefordert aber außerhalb der gesetzlichen Frist, nämlich nach 3 Jahren vom Jahresende der Abgabe der Steuerklärung.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ähnliche Steuern 4 Jahre, wenn keine Veranlagungspflicht besteht, siehe § 169 AO.
Wenn Sie verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, beginnt die Festsetzungsfrist von 4 Jahren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist. Bspw. Einkommensteuer 2020, Ablauf von 3 Jahren, 31.12.2023, Festsetzungsfrist 31.12.2027, siehe § 170 AO.
Wenn das Finanzamt also innerhalb von 4 Jahren zur Abgabe aufgefordert hat, war die Aufforderung auf jeden Fall noch rechtzeitig.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt