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Einbürgerung: Antragstellung beim Amt wird praktisch unterbunden - was nun?

30. September 2024 18:41 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Drittlands-Staatsbürger (nicht EU) und strebe Einbürgerung in Deutschland an. Mein Wohnort ist Köln, ich erfülle seit 6 Monaten alle Voraussetzungen. Leider ist es mir nicht möglich, einen Antrag zu stellen, da das zuständige Ausländeramt Köln laut eigener Website diesen nur während eines 'Antragsabgabe-Termins' annimmt. Es gibt keinerlei Möglichkeit eine Terminzusage zu bekommen, es wird lediglich auf eine Email-Adresse ohne Empfangs-Bestätigung ("Bitte um Antragsabgabe" Email vor Monaten geschickt) sowie eine dauerhaft nicht besetzte Telefonstelle verwiesen. (s.u.)

Frage: Kann ich meinen Antrag per Post wie bei Staatsangehörigkeitsbehörden an anderen Orten oder auf einem anderen Weg an das Ausländeramt stellen und auf Bearbeitung hoffen bzw. diese nach Ablauf mehrerer Monate nach Einsendung per Untätigkeitsklage erwirken oder ist eine Antragstellung in Köln ausschließlich während des -bis auf Weiteres nicht zu bekommenden- 'Antragsabgabe-Termins' gültig?



https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00547/index.html
"Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung müssen Sie den Antrag auf Einbürgerung stellen.

Für die Antragsabgabe benötigen Sie immer einen Termin.

Um einen Termin zu vereinbaren, schicken Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff: Bitte um Antragsabgabe oder Sie erhalten einen Termin nach der telefonischen Beratung von unseren Mitarbeitenden.

E-Mail an einbuergerung-antragsannahme@stadt-koeln.de
Bitte vermeiden Sie Mehrfachanfragen, diese führen nicht zu einer schnelleren Terminvereinbarung.

Sie erhalten einen Termin, sobald alle Anfragen bearbeitet sind. Wir danken für Ihr Verständnis. "

30. September 2024 | 19:52

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Abend,

die Situation, die Sie beschreiben, ist kein seltenes Problem in einigen deutschen Behörden, insbesondere in größeren Städten, wo Terminengpässe und Kommunikationsschwierigkeiten auftreten. Sie haben jedoch als Drittstaatsangehöriger und künftiger Antragsteller auf Einbürgerung Rechte, die sicherstellen sollen, dass Ihre Anträge rechtzeitig und sachgemäß bearbeitet werden. Ich werde Ihre Frage in Bezug auf das Einreichen des Antrags, alternative Wege der Antragstellung und rechtliche Möglichkeiten (insbesondere die Untätigkeitsklage) gerne wie folgt beantworten.

1. Antragstellung per Post oder auf alternativen Wegen:
In der Regel wird von der Behörde verlangt, dass ein Antrag auf Einbürgerung persönlich abgegeben wird, insbesondere weil die Behörde im Rahmen der Antragsstellung bestimmte Unterlagen prüfen und möglicherweise direkt Fragen klären möchte. Das Amt in Köln scheint dies ebenfalls so zu handhaben. Jedoch sind die Vorschriften zur Einbürgerung in der Regel nicht so ausgestaltet, dass die persönliche Abgabe eines Antrags zwingend erforderlich wäre.

Die Regelungen zur Einbürgerung fallen unter das Staatsangehörigkeitsrecht und die Verwaltungsgesetze. Wenn es aus faktischen Gründen nicht möglich ist, einen Termin zu bekommen, könnten Sie versuchen, Ihren Einbürgerungsantrag per Post an die zuständige Behörde zu senden. Sie sollten in Ihrem Anschreiben auf die nicht funktionierende Terminvergabe hinweisen und deutlich machen, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen und daher rechtlich einen Anspruch darauf haben, dass Ihr Antrag bearbeitet wird.

Reichen Sie insoweit den Antrag mit einem Einschreiben mit Rückschein bei der Einbürgerungsstelle ein, zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in Kopie. Verweisen Sie darauf, dass Sie mehrfach versucht haben, einen Termin zu bekommen, und fügen Sie ggf. Screenshots oder Belege Ihrer E-Mail-Kommunikation bei. Durch das Einschreiben können Sie den Eingang des Antrags nachweisen.

2. Bearbeitungsfrist und Untätigkeitsklage:
Wenn die Behörde Ihren Antrag nach einer angemessenen Zeit nicht bearbeitet oder keinen Bescheid erlässt, haben Sie das Recht, eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzureichen. Die Bearbeitungsfrist für die Untätigkeitsklage beträgt in der Regel drei Monate nach Antragstellung. Wenn also drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde reagiert oder eine Entscheidung getroffen hat, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

Voraussetzung für die Untätigkeitsklage: Sie müssen nachweisen können, dass Sie einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt haben. Hier kommt das oben erwähnte Einschreiben mit Rückschein ins Spiel. Wenn die Behörde nach drei Monaten nicht reagiert, können Sie das Verwaltungsgericht anrufen und eine Entscheidung erzwingen.
Dokumentieren Sie also unbedingt alle Bemühungen, die Sie unternommen haben, um den Antrag einzureichen (E-Mails, Anrufe, etc.).
Wenn nach drei Monaten keine Reaktion erfolgt, können Sie beim Verwaltungsgericht Köln eine Untätigkeitsklage einreichen. Hierfür sei Ihnen die Vertretung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht bei Ihnen vor Ort nahegelegt. Entsprechende Anwaltskontakte finden Sie etwa auf dieser Plattform oder auch unter: https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche

3. Alternativen zur Stadt Köln:
Es könnte theoretisch möglich sein, die Einbürgerung in einer anderen Stadt zu beantragen, in der die Bearbeitungszeiten kürzer sind. Allerdings richtet sich die Zuständigkeit für Einbürgerungsanträge nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers. Solange Sie in Köln gemeldet sind, ist die Stadt Köln zuständig. Ein Wechsel der Zuständigkeit wäre nur möglich, wenn Sie den Wohnsitz in eine andere Stadt verlegen würden.

4. Empfohlene Vorgehensweise zusammengefasst:
Senden Sie also zunächst Ihren Einbürgerungsantrag samt Unterlagen per Einschreiben an die Einbürgerungsstelle der Stadt Köln. Weisen Sie im Anschreiben darauf hin, dass es Ihnen trotz wiederholter Bemühungen nicht möglich war, einen Termin zu erhalten, und dass Sie Ihren Antrag auf diesem Weg stellen.
Setzen Sie der Behörde in Ihrem Anschreiben eine angemessene Frist (z. B. vier Wochen) zur Bearbeitung oder Kontaktaufnahme. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nach Ablauf dieser Frist weitere rechtliche Schritte erwägen (z. B. Untätigkeitsklage nach drei Monaten Wartezeit).

Falls nach drei Monaten keine Reaktion erfolgt, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln einreichen. Dies zwingt die Behörde zur Bearbeitung Ihres Antrags.

Viele Grüße


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