Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie können als „Betreiber“ jedenfalls nach den allgemeinen Gesetzen haften, zu denen auch die Bestimmungen des Urheberrechts gehören.
Ob hier ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen, die auf der Drittplattform gelten. Dazu kann diesseits nichts ausgeführt werden, da die dortigen rechtlichen Verhältnisse nicht bekannt sind.
Ohne eine weitere Recherche Ihrerseits, was die rechtliche Zulässigkeit des Inhalte auf den Drittplattformen angeht, kann ich Ihnen aus anwaltlicher Vorsicht nicht zu einer Integration der fremden HTML-Codes auf Ihrer Plattform raten. Je genauer und umfangreicher Sie in dieser Hinsicht recherchieren, desto eher würde Ihre Verantwortlichkeit entfallen.
Daneben richtet sich der Grad Ihrer Verantwortlichkeit nach der sogenannten Zumutbarkeit der Prüfung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Da ich die Codes ja nicht einbaue, sondern meine User, bin ich soweit schon aus der Haftung raus, oder?
Wie kann ich mich vor einer Abmahnung etvl. schützen, wenn User Musikvideos eingebaut haben in Ihre Nickpage und z.B. die Gema sich bei mir meldet?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nein, nur weil Ihre User den HTML-Code einbinden, sind Sie nicht so ohne Weiteres aus der Haftung.
Die Intensität der Haftung richtet sich u.a. danach, „was“ für ein Betreiber Sie sind. (Inhalte-Anbieter, Service-Provider, etc.)
Haften tun Sie jedenfalls dann, wenn Sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf Ihrer Plattform haben. (Auch wenn diese von Dritten, Ihren Usern, eingestellt worden sind.)
Sie haben hier (meiner Ansicht nach) eine Prüfungspflicht, ob die Angebote der Drittplattformen rechtswidrig sind oder nicht. (s.o.) Nur durch eine erfolgte Prüfung könnten Sie etwaige Ansprüche der Verletzten abwehren.
Eine Haftung käme wohl auch dann nicht in Betracht, wenn eine Prüfung der Rechtmäßigkeit „unzumutbar“ wäre. Ob dies hier der Fall ist, ist jedoch eine rechtliche Wertung, also äußerst „ergebnisoffen“ und kann in diesem Rahmen nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt