Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Laut Ihrer Angaben sieht der Mietvertrag vor, dass die Wohnung "teilmöbliert" vermietet wird.
Ein solcher Mietvertrag, der besagt, dass die Wohnung teilmöbliert vermietet wird, umfasst ganz grundsätzlich bestimmte Möbel und Ausstattungsteile, die Sie als Vermieter bereitstellen.
Die genaue Ausgestaltung - also was genau die Bezeichnung "teilmöbliert" umfasst - hängt dabei von den individuellen Vereinbarungen im (gesamten) Mietvertrag und von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine individuell-rechtsverbindliche Aussage müsste dazu der gesamte Mietvertrag und das Übergabeprotokoll in Gänze geprüft werden.
Die Formulierung "teilmöbliert" - ohne spezifischere Ausführungen was genau umfasst ist und was nicht - lässt in entsprechenden Mietverträgen in aller Regel eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der genau davon umfassten Ausstattung. Wie unlängst in einem Hinweisbeschluss des LG Berlin II dargestellt, ist eine solche unklare Klausel im Zweifel zu Gunsten des Mieters auszulegen (vgl. LG Berlin II - 67 S 144/24 - Beschluss vom 30.06.2024).
Im Zusammenhang damit dürfte in Ihrem Fall entscheidend sein, dass die Spülmaschine in der Wohnung bereits vorhanden und funktionstüchtig war, als der Mietvertrag ursprünglich zustande kam. Dies stellt also unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben den vertraglich vom Vermieter geschuldeten Zustand der Mietsache dar.
Damit war die Spülmaschine bei Vertragsabschluss Bestandteil der "teilmöblierten" Ausstattung und gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB werden so auch die Instandhaltungs- und Reparaturpflicht des Vermieters begründet. In diesem Fall dürften Sie verpflichtet sein, für eine funktionierende Spülmaschine zu sorgen, entweder durch Reparatur oder Austausch.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann. Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Schönbach-Krieger
Antwort
vonRechtsanwältin Rosalie Schönbach-Krieger
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