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Eigentumserwerb

| 5. Januar 2016 09:16 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen udn Herren,
wir möchten eine Wohnung im Eigentum erwerben, die eine Erdgeschoss/Souterainwohnung ist und einen Garten vor der Wohnung hat. Uns wurde mitgeteilt, dass dieser Garten nicht in unserem Sondereigentum steht, von den anderen beiden Wohnparteien aber nicht genutzt wird.

Wir möchten natürlich verhindern, dass es irgendwann dazu kommt, dass (beispielsweise durch Verkauf der anderen Wohnungen) sich eine Änderung in der Nutzung ergibt und plötzlich Kinder vor unserem Räumen spielen oder Bewohner sich dort vergnügen. Unsere Räuem sollen nämlich als Praxisräume (Psychologen) genutzt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, das wir uns hier rechtlich absichern. Was müssten wir gegebenenfalls akzeptieren.

Beste Grüße

5. Januar 2016 | 09:50

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die betreffende Gartenfläche gehört zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Sondereigentum an der Gartenfläche kann nicht begründet werden. Wohl aber besteht die Möglichkeit, ein Sondernutzungsrecht für Sie zu begründen.

Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile zum Gegenstand hat.

Die beiden anderen Wohnungseigentümer dürften den Garten dann also grundsätzlich nicht mehr nutzen.

Für die Begründung eines solchen Sondernutzungsrechts wäre eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer per Beschluss notwendig. Wenn diese Vereinbarung auch für Rechtsnachfolger verbindlich werden soll, müsste eine Eintragung im Grundbuch ( Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums Ihrer Wohnungseinheit ) herbeigeführt werden. Für die Einzelheiten und eine Umsetzung können Sie sich an einen örtlichen Notar werden. Zunächst benötigen Sie aber- wie gesagt- die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2016 | 08:35

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