Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Ja. Die gesetzliche Sozialversicherung ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung. Daß bestimmte Personen ausnahmsweise davon auf Antrag befreit werden können, ändert daran nichts.
2. Gem. § 48 Nr. 2 der Satzung der BG Handel und Warendistribution können nur Personen versichert werden, „die in […] Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer tätig werden", also die einzelnen Gesellschafter, nicht die GbR als Ganzes.
3. Daß die Versicherung seit 01.01.2013 für jede Unternehmerperson unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt wird, ergibt sich aus der Satzung, die publiziert worden ist. § 127 BGB
regelt keine Informationspflichten, sondern Formvorschriften im bürgerlichen Rechtsverkehr. Die gesetzliche Unfallversicherung handelt jedoch nicht bürgerlich-rechtlich, sondern sozialrechtlich. In der Satzung (§ 76 Abs. 1) ist vorgeschrieben, daß Bekanntmachungen der Berufsgenossenschaft im amtlichen Mitteilungsblatt und im Internet zu erfolgen haben. Vorschriften müssen dauerhaft auf der Website der Berufsgenossenschaft abrufbar sein. Diesen Informationspflichten ist genügt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
recht herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Allerdings ergeben sich aus Ihren Antworten noch ein paar Rückfragen.
zu 1.) Das die gesetzliche Sozialversicherung eine Pflichtversicherung ist, ist soweit klar.
Was unklar ist, nach welchen Kriterien ist man in der Unfallversicherung kraft Gesetz bzw. kraft Satzung pflichtversichert und wann freiwillig (§2 SGB VII
- §6SGB VII).
Warum spricht man beim Personenkreis die nach bestimmten Gesichtspunkten z.B. nach §6SGB VII eben nicht zu den Pflichtversicherten zählen, trotzdem von einer Pflichtversicherung?
Wie passt dies, zur Begriffsdefinition der Pflichtversicherung (eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist)?
Hängt dies mit dem Personenkreis zusammen, der hier offen gelassen wird?
In §42,44 der BGHW Satzung wird aber der Personenkreis benannt und trotzdem redet man von einer Pflichtversicherung, die bei anderen BG´en laut Satzung (z.B. BGN) oder nach Befreiung und Neuaufnahme in der BGHW keine (mehr) ist?
„[…] Daß bestimmte Personen ausnahmsweise davon auf Antrag befreit werden können … [….]" In §41 der Satzung der BGHW ist keine Rede von Ausnahmen, sondern es bekommt offenbar jeder (ohne Gegenprüfung) eine Befreiung dieser Versicherung.
Wenn sich alle Mitglieder der BGHW davon befreien lassen würden, ist am Ende keiner mehr „pflichtversichert". Dies wirkt schon ein wenig paradox!
zu 2.) Das muss aber offenbar vor dem 01.01.13 anders gewesen sein, da bis 2012 die GbR als GANZES veranlagt wurde (Unternehmerversicherung mit einmalig 20.000 Euro Versicherungssumme + Versicherung der Mitarbeiter zusammen 190,00 Euro Versicherungsbeitrag – ab 01.01.13 Mitarbeiter der GbR + 3 Gesellschafter zusammen 630,00 Euro begründet durch 3 „neue" Mitglieder (Gesellschafter) mit je 20.000 Versicherungssumme)?
Wo in der Satzung der BGHW, oder auf der Webseite ist diese Änderung gegenüber 2012 zu finden?
zu 3.) "Daß die Versicherung seit 01.01.2013 für jede Unternehmerperson unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt wird, ergibt sich aus der Satzung, die publiziert worden ist."
Aus welchem Teil der Satzung?
Aus §48 Nr.2? (diese bezieht sich auf die freiwillige Versicherung,
nicht auf die Pflichtversicherung)
Auch nach intensiver Studie der Satzung konnte ich dies nicht finden, wo dies stehen soll. Es muss (nach meiner Auffassung) auch einen klaren Bezug zu 2012 und den Veränderungen geben, allerdings ist auch nach mehrstündiger Suche in der Satzung nichts zu diesen Änderungen ab 01.01.13 zu finden.
Nochmals ganz herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 3 SGB VII
kann die Satzung die Versicherungspflicht auf die Unternehmer, deren Ehegatten etc. erstrecken. Dies hat die BGHW mit § 41 der Satzung i. d. F. bis 31.12.2010 getan. Laut § 41 Abs. 1 n. F. gilt die Versicherungspflicht fort, der Unternehmer kann sich jedoch nach § 41 Abs. 2 n. F. auf Antrag befreien lassen. Das Unternehmen bleibt für seine Angestellten jedoch versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmer ist keine Befreiung möglich.
In Ihrer BG ist mit Wirkung ab 01.01.2013 ein neuer Gefahrtarif eingeführt worden. Darüber wurde auf der Website und im Mitteilungsblatt „BGHW aktuell" umfassend berichtet. In die Satzung wurde die Unternehmerversicherung betreffend in § 49 der folgende Abs. 3 eingefügt: „Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme und der Gefahrklasse des Unternehmens".
Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids zuverlässig zu prüfen, erfordert Einsicht in denselben sowie den des Vorjahres. Außerdem sind weitere Informationen zum Versicherungsverhältnis der GbR-Gesellschafter notwendig. Dies kann im Rahmen dieser Anfrage nicht geleistet werden.
Sie können mich gern entsprechend beauftragen. Meine Kontaktdaten finden Sie nach einem Klick auf mein Foto.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt