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Eigenmächtige Abänderung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der BGHW

27. Mai 2014 18:31 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Es geht konkret um die Unfallversicherung (GbR mit 3 Gesellschaftern) bei der BGHW (aufgeteilt in Versicherung für Mitarbeiter und die der eigenen (Unternehmerversicherung). Strittig ist die Unternehmerversicherung.

1.) Darf die Berufsgenossenschaft (BGHW) eine Versicherung als Pflichtversicherung deklarieren, die de facto keine ist (da man sich formlos auf Antrag, ohne Härtefallprüfung, ohne Begründung, ohne Verdienstnachweis, etc, von Ihr befreien lassen kann…). Nach erneuter Antragsstellung der absolut identischen Versicherung ist diese als freiwillig deklariert. (siehe dazu § 42 der Satzung der BGHW Zitat.:

§§ 42, 44 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 – weitergeführt.

Eine Pflichtversicherung besteht,
wenn sie bis zum 31. Dezember 2010
formell festgestellt ist oder bis zu diesem
Zeitpunkt eine Anmeldung des Unternehmens bei der BGHW eingegangen ist.
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer
sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden

Ehegatten und Ehegattinnen werden
auf schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung
nach Abs. 1 befreit. Die Befreiung
wird entsprechend § 53 Abs. 1 der
Satzung mit Ablauf des Monats wirksam,
in dem ein schriftlicher Antrag bei der
BGHW eingegangen ist.

§ 48 Freiwillige Versicherung

Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten (§§ 7 - 12 SGB VII )
können sich freiwillig versichern, wenn sie
nicht schon auf Grund anderer Vorschriften
versichert sind….

Zitat der Satzung Ende


2.) Darf die Berufsgenossenschaft im Nachgang (ohne Zustimmung oder Auftrag des Versicherten) ein bestehendes Versicherungsverhältnis (mit einem Mitglied nämlich der GbR) so abändern, das aus einem Versicherungsverhältnis de facto 4 Versicherungsverhältnisse entstanden sind (GbR + Gesellschafter1, + Gesellschafter2, + Gesellschafter3) um dann bestimmte Versicherungsleistungen auf die „neuen Mitglieder auszugliedern und zu vervielfachen"? Folge: Durch die „Entstehung 3 neuer Mitglieder" hat sich der Versicherungsbetrag verdreifacht, da jetzt jedes (neue) Mitglied nach der Mindestversicherungssumme von 20.000 versichert ist!

3.) Darf die Berufsgenossenschaft bei einem solch gravierenden Eingriff in das Versicherungsverhältnis, dies "stillschweigend" vollziehen und im Nachgang auf Publikationen (Mitgliedsheft BGHW aktuell) und Webseite verweisen, aus denen diese Infos angeblich hervorgehen sollen?
Warum gilt für die BGHW keine Informationspflicht nach § 127 BGB ?


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Ja. Die gesetzliche Sozialversicherung ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung. Daß bestimmte Personen ausnahmsweise davon auf Antrag befreit werden können, ändert daran nichts.

2. Gem. § 48 Nr. 2 der Satzung der BG Handel und Warendistribution können nur Personen versichert werden, „die in […] Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer tätig werden", also die einzelnen Gesellschafter, nicht die GbR als Ganzes.

3. Daß die Versicherung seit 01.01.2013 für jede Unternehmerperson unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt wird, ergibt sich aus der Satzung, die publiziert worden ist. § 127 BGB regelt keine Informationspflichten, sondern Formvorschriften im bürgerlichen Rechtsverkehr. Die gesetzliche Unfallversicherung handelt jedoch nicht bürgerlich-rechtlich, sondern sozialrechtlich. In der Satzung (§ 76 Abs. 1) ist vorgeschrieben, daß Bekanntmachungen der Berufsgenossenschaft im amtlichen Mitteilungsblatt und im Internet zu erfolgen haben. Vorschriften müssen dauerhaft auf der Website der Berufsgenossenschaft abrufbar sein. Diesen Informationspflichten ist genügt worden.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2014 | 16:53

Sehr geehrter Herr Vasel,

recht herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Allerdings ergeben sich aus Ihren Antworten noch ein paar Rückfragen.

zu 1.) Das die gesetzliche Sozialversicherung eine Pflichtversicherung ist, ist soweit klar.

Was unklar ist, nach welchen Kriterien ist man in der Unfallversicherung kraft Gesetz bzw. kraft Satzung pflichtversichert und wann freiwillig (§2 SGB VII - §6SGB VII).

Warum spricht man beim Personenkreis die nach bestimmten Gesichtspunkten z.B. nach §6SGB VII eben nicht zu den Pflichtversicherten zählen, trotzdem von einer Pflichtversicherung?
Wie passt dies, zur Begriffsdefinition der Pflichtversicherung (eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist)?
Hängt dies mit dem Personenkreis zusammen, der hier offen gelassen wird?

In §42,44 der BGHW Satzung wird aber der Personenkreis benannt und trotzdem redet man von einer Pflichtversicherung, die bei anderen BG´en laut Satzung (z.B. BGN) oder nach Befreiung und Neuaufnahme in der BGHW keine (mehr) ist?
„[…] Daß bestimmte Personen ausnahmsweise davon auf Antrag befreit werden können … [….]" In §41 der Satzung der BGHW ist keine Rede von Ausnahmen, sondern es bekommt offenbar jeder (ohne Gegenprüfung) eine Befreiung dieser Versicherung.
Wenn sich alle Mitglieder der BGHW davon befreien lassen würden, ist am Ende keiner mehr „pflichtversichert". Dies wirkt schon ein wenig paradox!

zu 2.) Das muss aber offenbar vor dem 01.01.13 anders gewesen sein, da bis 2012 die GbR als GANZES veranlagt wurde (Unternehmerversicherung mit einmalig 20.000 Euro Versicherungssumme + Versicherung der Mitarbeiter zusammen 190,00 Euro Versicherungsbeitrag – ab 01.01.13 Mitarbeiter der GbR + 3 Gesellschafter zusammen 630,00 Euro begründet durch 3 „neue" Mitglieder (Gesellschafter) mit je 20.000 Versicherungssumme)?

Wo in der Satzung der BGHW, oder auf der Webseite ist diese Änderung gegenüber 2012 zu finden?

zu 3.) "Daß die Versicherung seit 01.01.2013 für jede Unternehmerperson unter einer eigenen Mitgliedsnummer geführt wird, ergibt sich aus der Satzung, die publiziert worden ist."

Aus welchem Teil der Satzung?
Aus §48 Nr.2? (diese bezieht sich auf die freiwillige Versicherung,
nicht auf die Pflichtversicherung)

Auch nach intensiver Studie der Satzung konnte ich dies nicht finden, wo dies stehen soll. Es muss (nach meiner Auffassung) auch einen klaren Bezug zu 2012 und den Veränderungen geben, allerdings ist auch nach mehrstündiger Suche in der Satzung nichts zu diesen Änderungen ab 01.01.13 zu finden.

Nochmals ganz herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2014 | 18:05

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nach § 3 SGB VII kann die Satzung die Versicherungspflicht auf die Unternehmer, deren Ehegatten etc. erstrecken. Dies hat die BGHW mit § 41 der Satzung i. d. F. bis 31.12.2010 getan. Laut § 41 Abs. 1 n. F. gilt die Versicherungspflicht fort, der Unternehmer kann sich jedoch nach § 41 Abs. 2 n. F. auf Antrag befreien lassen. Das Unternehmen bleibt für seine Angestellten jedoch versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht für die Arbeitnehmer ist keine Befreiung möglich.

In Ihrer BG ist mit Wirkung ab 01.01.2013 ein neuer Gefahrtarif eingeführt worden. Darüber wurde auf der Website und im Mitteilungsblatt „BGHW aktuell" umfassend berichtet. In die Satzung wurde die Unternehmerversicherung betreffend in § 49 der folgende Abs. 3 eingefügt: „Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Versicherungssumme und der Gefahrklasse des Unternehmens".

Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids zuverlässig zu prüfen, erfordert Einsicht in denselben sowie den des Vorjahres. Außerdem sind weitere Informationen zum Versicherungsverhältnis der GbR-Gesellschafter notwendig. Dies kann im Rahmen dieser Anfrage nicht geleistet werden.

Sie können mich gern entsprechend beauftragen. Meine Kontaktdaten finden Sie nach einem Klick auf mein Foto.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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