Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Gelten die in Deutschland mit diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Falle einer Ehescheidung auch in Chile ?
Nach Auffassung des Gutachtens des Deutschen Notarinstituts vom 14. Januar 2010
(http://www.dnoti.de/gutachten/index.html/el-salvador-ehe--und-erbvertrag/2de05a85-1106-488b-ab7f-0e42d8acc9c9?mode=detail )
ist die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland in El Salvador anzuerkennen.
Begründung:
Das Güterrecht Chile ist in dem 1993 in Kraft getretenen Código de Familia (CDF) geregelt. Nach Art. 42 CDF haben die Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit zwischen der Gütertrennung, der Errungenschaftsgemeinschaft und der „comunidad diferida" zu wählen. Wählen sie keinen der Güterstände, so gilt als gesetzlicher Güterstand die „comunidad diferida", welche in den Art. 62 ff. CDF geregelt ist. Nach dem uns in Spanisch vorliegenden Gesetzestext weist dieser Güterstand Ähnlichkeiten mit der Zugewinngemeinschaft auf.
D.h. das Institut der modifizierten Zugewinngemeinschaft ist in Chile bekannt.
2.
Oder bedarf es einer weiteren Urkunde / Bestätigung einer chilenischen Stelle ?
Die notarielle Urkunde bedarf jedenfalls eine Legalisierung in Deutschland (Apostille). Das macht für Sie der Notar, bei dem Sie den Ehevertrag unterschreiben.
Eines Anerkennungsverfahrens bedarf es m.E. nicht. Ein solches ist nur für die Urteile vorgesehen, http://www.echile.de/index.php/de/service/standesamtliche-angelegenheiten/eintragungen/18-im-ausland-vollzogene-scheidungen
Der mit einer Apostille versehende Ehevertrag wird dann in Fällen bzgl. Der Tätigkeit Ihrer Firma oder einer evtl. Ehescheidung ausreichend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Das Gutachachten der Deutschen Notarkammer bezieht sich auf das Land El Salvador.
Meine Frage bezog sich aber auf CHILE.
Ich kann mit Ihrer Antwort also leider nichts anfangen.,
Gruss
Wolfgang Kluge
Sie meinen Frage 1:
Im Gutachten heißt es:
"El Salvador hat in weiten Teilen den chilenischen Código Civil übernommen", so dass Sie davon ausgehen können, dass die Ausführungen in meiner Antwort in Ihrem Fall zutreffend sind.
Die Antwort ist:
Nach Auffassung des Gutachtens des Deutschen Notarinstituts vom 14. Januar 2010
(http://www.dnoti.de/gutachten/index.html/el-salvador-ehe--und-erbvertrag/2de05a85-1106-488b-ab7f-0e42d8acc9c9?mode=detail )
ist die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft in Deutschland in CHILI anzuerkennen.
Bis auf diesen Tippfehler bezieht sich die Antwort auf Chili.