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Ehegattenachzug (Minderjährig)

7. September 2015 15:20 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Lucia König

Hallo, ich bin deutscher Staatsbürger und möchte meine Frau aus den Libanon nachholen. meine Frau ist Minderjährig 16 Jahre alt. Kann ich Sie nachholen ? Ihre Eltern werden eine Zustimmung bei der Deutschen Botschaft abgeben. Ist es möglich Sie herzuholen bevor Sie 18 wird ? wenn nicht gibt es Sonderregelung ?
Vielen dank

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes – ich gehe dabei davon aus, dass eine gültige Ehe geschlossen wurde - beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Sie möchten wissen, ob Sie als deutscher Staatsangehöriger Ihre noch 16- jährige libanesische Ehefrau nach Deutschland holen können, bevor sie 18 Jahre alt ist.
Rechtlich handelt es sich um einen Familiennachzug zu Deutschen gem. § 28 AufenthG .
Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
§ 28 Abs. 1 S. 5 verweist aber auf § 30 Abs. 1 S.1 Nr.1 u.2 u.S.3 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift i.V.m. § 28 AufentG hat der ausländische Ehegatte eines Deutschen nur dann einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Familienzusammenführung, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Da diese Voraussetzung bei Ihrer 16 jährigen Ehefrau nicht erfüllt ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
§ 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG enthält jedoch eine allgemeine Härtefallregelung hinsichtlich des Mindestalters:
Zur Vermeidung einer besonderen Härte soll nach Ermessen ein Ehegattennachzug auch dann zugelassen werden können, wenn der ausländische Ehegatte das Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden.
Dabei müssen die vorgetragenen Umstände nach Art und Schwere so deutlich von den sonstigen Fällen des Ehegattennachzugs abweichen, dass das Festhalten am Mindestalterserfordernis im Hinblick auf das geltend gemachte Interesse der Führung der Lebensgemeinschaft in Deutschland- bei Vorliegen aller weiteren Zuzugsvoraussetzungen- unverhältnismäßig wäre.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, wie weit das Alter des ausländischen Ehegatten das Mindestalterserfordernis von 18 Jahren unterschreitet.
Für die Ermessenentscheidung kann u.U. maßgeblich sein, wenn die Ehefrau beispielsweise schwanger wäre.
Ob bei Ihnen solche einen Härtefall begründeten Umstände vorliegen, die eine positive Ermessensentscheidung erwarten lassen, vermag ich nicht zu beurteilen , da Sie hierzu nichts vorgetragen haben. Gegebenenfalls sollten Sie mit der Bearbeitung Ihrer Sache einen ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragen..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen rechtliche Orientierung zu Rechtslage gegeben zu haben. Ich wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg !

Mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin

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