Sehr geehrter Ratsuchender,
1./4.
Grundlage für Ihre möglichen Ansprüche gegenüber den Nachbarn wegen des Lärms ist § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__906.html" target="_blank">906</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, auch wenn Sie nicht Eigentümer, sondern nur Mieter sind.
Daraus ergibt sich, dass Sie eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung Ihrer Wohnung verbieten können.
Es steht Ihrem Nachbarn allerdings frei, auf welche Art und Weise er die Lärmbelästigung abstellt. Im Zweifel ist das mildeste Mittel anzuwenden, das zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist.
Daher werden Sie einen Tausch von Schlaf- und Wohnzimmer wohl nicht erreichen können. Dagegen erscheint die Lösung, dass die Nachbarskinder und deren Freunde beim Spielen am PC Kopfhörer verwenden, nach vorläufiger Einschätzung anhand Ihrer Angaben grundsätzlich durchsetzbar.
2.
In der Tat benötigen Sie neben einem Lärmprotokoll, in dem Art, Zeitpunkt, Dauer und Ausmaß der Geräusche festgehalten werden, auch Beweise dafür, dass die dort enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Hierfür sollten Sie Zeugen hinzuziehen.
Wichtig ist vor allem, dass das Ausmaß der Belästigung festgehalten wird. Hierfür können Sie z.B. auch Lautstärkenmessungen vornehmen (lassen), was zweckmäßig, jedoch nicht erforderlich ist. Grundsätzlich wird eine Geräuscheinwirkung nur dann als unwesentlich angesehen, wenn sie ein durchschnittlicher Mensch nicht mehr als solche empfindet (BGH NJW 1982, 440
).
Allerdings muss die Geräuschquelle auch zu einer spürbaren Verminderung an Wohnqualität führen, um einen Anspruch zu begründen. Auch insoweit bietet sich der Beweis durch aussagekräftige Zeugenaussagen an.
3.
Die obigen Ausführungen lassen sich auch auf die fehlende Schallisolierung an dem benachbarten Treppenhaus übertragen. Anspruchsgegner ist insofern der Eigentümer, bzw. Vermieter des angrenzenden Reihenhauses, der hier bei entsprechender Minderung der Wohnqualität für Abhilfe sorgen muss. Als Mieter können Sie außerdem die Miete gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__536.html" target="_blank">536</a> Abs. 1 BGB mindern und so gegebenenfalls indirekt erreichen, dass der Vermieter in Ihrem Sinne tätig wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne über die Nachfragefunktion erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
vielen Dank für die klare Antwort. Dass sie sogar um 0:40 Uhr noch beruflich aktiv sind, ist bewundernswert. Zur fast selben Zeit wurde ich letzte Nacht wieder von Kriegsgeballer aus dem Schlaf geholt.
Eine Nachfrage:
Mindert es die Erfolgsaussichten, wenn ausschließlich Familienangehörige des Klägers vor Gerichten aussagen bzw. ist es dringend zu empfehlen Nichtverwandte als Zeugen zu suchen ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre positive Bewertung.
Grundsätzlich bleibt es dem Richter überlassen, ob und inwieweit er einer Zeugenaussage Glauben schenkt. Insofern ist auch die Aussage eines Beteiligten nicht von vornherein wertlos. Allerdings kann es Ihre Erfolgsaussichten durchaus erhöhen, wenn Sie außer Ihren Familienangehörigen auch außenstehende Personen, die bei Ihnen zu Besuch sind, als Zeugen benennen. Da diese nicht unbedingt von vornherein geneigt sind, Partei für Sie zu ergreifen, wirkt sich deren Aussage sicher positiv auf die Glaubwürdigkeit Ihres anspruchsbegründenden Sachvortrags aus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt