Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es eine gemeinsame Giebelwand ist, die nun nach dem Abriss frei liegt, muss Ihr Nachbar nach § 921 BGB
für den Verputz und auch einen ordnungsgemäße Dämmung/Wärmeisolierung Sorge tragen, da er mit dem Abriss diese Situation geschaffen hat (BGH, Urt.v. 27.07.2012, Az.: V ZR 2/12
).
Etwas anders ist es, wenn ihre Hälfte zuerst stand und der Nachbar dann damals quasi an Ihre Wand angebaut hatte.
Wenn er dann nun diesen ehemaligen Abbau wieder abreißt, haben Sie keinen Ausgleichsanspruch (BGH, Urt.v. 16.04.2010, V ZR Az.: 171/09). Denn dann war es eben keine gemeinsame Wand, sondern „Ihre Wand".
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird nicht so ganz deutlich, welche Variante zutrifft, da Sie von „Ihrem Eigentum" schreiben.
Daher ist vorab zu klären, on es wirklich Ihre Wand, oder eine gemeinsame Wand ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wir haben die Doppelhaushälfte 2013 erworben. Der damalige Nachbar ist verstorben, der Käufer (2019) hat das alte Gebäude abgerissen und baut jetzt neu.
Die Häuser standen damals vor dem Abriss bündig aneinander, nach dem Abriss steht jetzt unsere Wand teilweise frei.
Sehr geehrter Ratsuchender,
"unsere Wand" muss aber eben genauer geprüft werden:
Steht die Wand nur auf Ihrer Grundstückshälfte, sind Sie alleiniger Eigentümer und müssen die Kosten nun selbst tragen, da es "Ihre Wand" ist.
Steht die Wand (bei Doppelhäusern häufig der Fall) hälftig auf der Grenze, sind beide Eigentümer dieser gemeinsamen Grenzwand und dann muss der neue Nachbar die Kosten tragen.
Sie müssen aber klären (Bauunterlagen, Grundbuch) wo genau diese Wand steht - nur auf Ihrer Seitealso AN der Grenze oder AUF der Grenze und damit auf beiden Seiten. Nur im letzten Fall muss der Nachbar die Kosten tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg