Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Damit die Pauschalbesteuerung der Beiträge nicht gefährdet wird, darf der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus einer Direktversicherung grundsätzlich nicht abtreten oder beleihen. Dies gilt auch wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Dementsprechend wird regelmäßig ein vertraglicher Abtretungsausschluss nach § 399 2. HS BGB
bzw. ein Ausschluss der Beleihung vereinbart.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird die Direktversicherung auf ihn übertragen, sind seine Gestaltungsrechte bis zur Vollendung seines 59. Lebensjahres eingeschränkt. So darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG
weder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten, verpfänden oder beleihen noch aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags den Rückkaufswert insoweit in Anspruch nehmen, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet. Beleihbar sind jedoch solche Beiträge, die nach Übernahme der Versicherung durch den ehemaligen Arbeitnehmer von diesem selbst geleistet worden sind.
Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
§ 2 Absatz 2 BetrAVG
:
Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176 Abs. 1
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung.
2. Juli 2007
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14:26
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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