Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Der von Ihnen geschilderte Fall, auch wenn es hier und auch bei den Betreffenden keiner zugeben würde, ist der Regelfall. Einfachstes Beispiel dafür ist die Überbuchung von Flügen.
Im Grunde ist das nichts anderes, als der von Ihnen geschilderte Fall.
Das Maß ist hier von besonderer Bedeutung. Sie finden aufgrund Ihrer Akquise 20 mögliche Kunden, die Ihr Angebot annehmen wollen und Sie haben oder können nur 10 davon fristgemäß und vertragsgemäß bedienen, dann hätten Sie bei den übrigen 10 einen schlechten Eindruck hinterlassen und diese würden sicherlich nicht wieder zu Ihnen kommen wollen, weil es für diese vertane Zeit und Mühen kostet. Eine weitere Möglichkeit Sie finden 100 mögliche Kunden und können wiederrum nur 10 davon befriedigen. Selbst bei diesem Fall liegt noch keine wettbewerbsbeeinträchtigende Handlung vor, nur Ihr Stand auf dem Markt wird Zusehens schlechter.
Wettbewerbsrechtlich relevant wird die Angelegenheit, wenn die Akquisemaßnahmen wiederholt in dieser Art und Weise durchgeführt werden, denn hier erregen Sie bei dem möglichen Kunden einen Irrtum, der dazu geeignet ist auf den Markt in nicht zu vernachlässigender Weise Einfluss zu nehmen. Mit einer Abmahnung in einem solchen Fall wäre ggf. zu rechnen.
Die Betrugsfrage wird erst bedeutsam, wenn Sie ohne leisten zu können entsprechende Verträge eingehen, in denen Sie sich zu einer Leistung verpflichten, die Sie nicht erfüllen können. Abgesehen von den zivilrechtlichen Ansprüchen, wäre eine solche Verfahrensweise unter Umständen auch von strafrechtlicher Relevanz.
Im Grund braucht es dazu aber gar nicht zu kommen, denn alle Ihre Offerten am Markt sind indes keine Vertragsangebote, sondern nur sog. Invitatio ad offerendum, Aufforderungen an den möglichen Kunden ein Angebot abzugeben. Soweit Sie nicht leistungsfähig sind, weil Sie die Ware nicht vorrätig haben oder die Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stellen können, brauchen Sie ja das konkrete Leistungsangebot des auf Sie zukommenden Kunden auch nicht annehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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Wenn ich dann einen Vertrag abschließen würde und ich könnte aber die Dienstleistung nicht erfüllen weil ich mich zB total verkalkuliert habe
aber kein Vorsatz vorliegt, könnte ich dann strafrechtlich belangt werden ? Wenn ja mit welcher Bestrafung müßte ich dann rechnen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bezweifle ernsthaft, dass dies trotz der Möglichkeit der Eröffnung einer eventuellen Strafbarkeit, es zu einer entsprechenden Anklage kommt, in Ihrem geschilderten Fall.
Sollte dem so sein, dass Sie sich total verkalkuliert haben, wird Ihr Vertragspartner, dem ja grundsätzlich nicht daran gelegen ist Sie durch die Staatsgewalt bestraft zu sehen, sondern vielmehr die vereinbarte Leistung zu dem vereinbarten Entgelt zu erhalten, wird dieser bei Nicht- oder Schhlechtleistung die Rechte der Leistungsstörung für sich in Anspruch nehmen und vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz verlangen.
Können Sie hier nicht leisten und Ihr verprellter Vertragspartner ist dann dermaßen sauer auf Sie, kann er Strafanzeige stellen und die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob dieser Sachverhalt in jeder geeigneten Weise strafrechtlich relevantes Verhalten in sich trägt.
Ich bin zwar kein Strafrechtler, u. U. könnte ein Betrug oder ein versuchter Betrug nach § 263 StGB
vorliegen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren als Strafrahmen vor. Die Strafzumessung erfolgt jedoch nach Ihrer individuellen Schuld, soweit der Tatbestand des Betruges erfüllt ist und Ihr tun rechtswidrig war.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschaffen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle