Sehr geehrter Fragensteller,
Sie benötigen einen "Empfangsberechtigten" mit Wohnsitz in Deutschland am Anmeldeort.
Dann ist nach § 46 Abs. 2 FZV eine Anmeldung auch als Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland möglich ( "(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigter zuständig. " ).
UU muss das Auto aber in Frankreich umgemeldet werden. Das hängt aber von den französischen Regelungen ab.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Fahrzeug war schon mal in Deutschland angemeldet und hat Deutsche Papier. Es ist ein Ford Mustang Bj 2013.
Gilt ihre Antwort Bundesweit oder ist diese Reglung Bundesland abhängig.
MfG
Sehr geehrter Fragensteller,
die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV gilt bundesweit in jedem Bundesland. Sie ist überall in Deutschland zwingend zu beachten.
MfG
D. Saeger
- RA -