Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ob Sie sich auf eine Erschöpfung der Markenrechte berufen können, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Dazu müsste die Abmahnung konkret geprüft werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass Sie sich darauf berufen können, wenn die Marke nicht ausschließlich von bestimmten Stores in den Verkehr gebracht werden darf.
Wenn die von Ihnen in Anspruch genommenen Online-Stores die Ware zum Weiterverbrauch an Endverbraucher im EU-Raum bezogen haben, dürfte der Erschöpfungsgrundsatz mit Ihrem Erwerb greifen und Sie die Artikel weiterverkaufen dürfen.
Möglicherweise wurden für die von Ihnen verkauften Artikel aberspezielle Verkaufslizenzen vergeben, die ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.
Das lässt sich aber ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes nicht verbindlich sagen.
Ich empfehle Ihnen daher, angesichts der sicherlich hohen Gegenstandswertes der Abmahnung, umgehend einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu konsultieren und mit der konkreten Prüfung zu betrauen, damit Ihnen keine Rechtsnachteile entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
danke für die zügige Antwort.
Es handelt sich eigentlich nicht um eine klassische Abmahnung sondern lediglich eine Auskunftsforderung sprich keine Unterlassungserklärung oder sonstiges im Anhang.
Kernaussage des Schreibens "unter welchen Umständen und von wem sie die Ware erhalten haben" es wird sogar ausdrücklich die Möglichkeit des Erschöpfungsaspekts angesprochen bzw. darauf verwiesen
Meine Lieferanten/Quellen sind "stinknormale" Onlinestore wo jeder Einkaufen kann .
Meine letzte Frage:
Könnte ich nicht einfach ein unverbindliches Telefonat mitdem Anwalt führen & nachfragen ob die Offenlegung der Rechnungen ausreicht & er bzw. der Rechteinhaber einwandfrei sehen kann woher die Ware genau stammt(wie gesagt es sind die größten englischen Shops & diese haben zigtausende Produkte im Angebot & arbeiten seriös )?
Ich möchte ein "aufpushen" eigentlich vermeiden & erstmal freundlich nachfragen.
Mfg.
Selbstverständlich kann ein Telefonat schon zur Klärung beitragen - fragen kostet nichts.
Ansonsten übersenden Sie ihm Ihre Rechnungen, das dürfte ja auch kein Problem sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann