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Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht?

4. September 2011 14:28 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


15:38

Guten Tag,
ich bin Student & vertreibe nebenbei in meinem Ebay-Store ein paar Bench-Klamotten die ich direkt aus England beziehe.Ich nutze schlicht die Preisdifferenz resultierend aus einem schwachen Pfund gegenüber dem Euro & der Tatsache das Bench eher einen billigen Status in UK hat und somit im Sale günstig zu bekommen ist.(Rechtsstatus:Kleinunternehmer)
Gestern kam ein Brief von der Rechteinhaber Firma in der um eine Offenlegung meiner Lieferanten gebeten wird weil ich nicht bei ihnen als Kunde registriert sei.
Frage:
Ich kaufe die Ware direkt in England in 4 großen Onlinestores(Ich wollte immer auf der sicheren Seite sein(Thema Plagiate etc.) daher hab ich mir die 4 größten Stores in UK rausgesucht) als PRIVATPERSON ein.
Ich bin bis heute davon ausgegangen das der Erschöpfungsgrundsatz gilt & ich die Ware nach der einwandfreien Einführung in den europäischen Wirtschaftsraum frei verkaufen kann.
Reicht es jetzt aus wenn ich dem netten Anwalt eine Beispiel Kopie einer Rechnung + Berufung auf dem Erschöpfungsgrundsatz zu sende?Oder muss ich jetzt alle Rechnungen offenlegen?
Ab welchen Zeitpunkt gilt eigentlich der Erschöpfungsgrundsatz genau?
Rechteinhaber verkauft Ware an Unternehmen zum Weiterverkauf an den Endverbraucher? Oder erfolgte die einwandfreie Erschöpfung mit meinem Kauf als Privatperson?
Ich bedanke mich schon jetzt für ihre Hile

4. September 2011 | 15:11

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ob Sie sich auf eine Erschöpfung der Markenrechte berufen können, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden. Dazu müsste die Abmahnung konkret geprüft werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass Sie sich darauf berufen können, wenn die Marke nicht ausschließlich von bestimmten Stores in den Verkehr gebracht werden darf.

Wenn die von Ihnen in Anspruch genommenen Online-Stores die Ware zum Weiterverbrauch an Endverbraucher im EU-Raum bezogen haben, dürfte der Erschöpfungsgrundsatz mit Ihrem Erwerb greifen und Sie die Artikel weiterverkaufen dürfen.

Möglicherweise wurden für die von Ihnen verkauften Artikel aberspezielle Verkaufslizenzen vergeben, die ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Das lässt sich aber ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes nicht verbindlich sagen.

Ich empfehle Ihnen daher, angesichts der sicherlich hohen Gegenstandswertes der Abmahnung, umgehend einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu konsultieren und mit der konkreten Prüfung zu betrauen, damit Ihnen keine Rechtsnachteile entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2011 | 15:32

Hallo,
danke für die zügige Antwort.
Es handelt sich eigentlich nicht um eine klassische Abmahnung sondern lediglich eine Auskunftsforderung sprich keine Unterlassungserklärung oder sonstiges im Anhang.
Kernaussage des Schreibens "unter welchen Umständen und von wem sie die Ware erhalten haben" es wird sogar ausdrücklich die Möglichkeit des Erschöpfungsaspekts angesprochen bzw. darauf verwiesen

Meine Lieferanten/Quellen sind "stinknormale" Onlinestore wo jeder Einkaufen kann .

Meine letzte Frage:
Könnte ich nicht einfach ein unverbindliches Telefonat mitdem Anwalt führen & nachfragen ob die Offenlegung der Rechnungen ausreicht & er bzw. der Rechteinhaber einwandfrei sehen kann woher die Ware genau stammt(wie gesagt es sind die größten englischen Shops & diese haben zigtausende Produkte im Angebot & arbeiten seriös )?
Ich möchte ein "aufpushen" eigentlich vermeiden & erstmal freundlich nachfragen.
Mfg.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2011 | 15:38

Selbstverständlich kann ein Telefonat schon zur Klärung beitragen - fragen kostet nichts.

Ansonsten übersenden Sie ihm Ihre Rechnungen, das dürfte ja auch kein Problem sein.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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