Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach den einzelnen Denkmalschutzgesetzen der Länder, in Ihrem Fall § 2 RhPfDSchG, besteht die Verpflichtung des Denkmalschutzeigentümers , das geschützte Gebäude denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen. Diese Verpflichtung besteht gem. § 2 Abs. 1 RhPfDSchG jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Zumutbarkeit ist das Kriterium, das die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Individualpositionen, die mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse konkurrieren, ermöglicht und verlangt. Die Zumutbarkeitsgrenze ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 02.03.1999 ( BVerfG, NJW 1999, 2877
) von jeder Verwaltungsbehörde zwingend einzuhalten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird allein auf das Verhältnis der voraussichtlichen Investions- und Bewirtschaftungskosten zu den möglichen Nutzungserträgen und dem Gebrauchswert des Denkmals abgestellt ( BGHZ 72, 211
, 220). Entscheidend ist die objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung bezüglich des Schutzobjektes.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RhPfDSchG ist die wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten unzumutbar, wenn diese nicht dauerhaft durch Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmlas aufgewogen wird. Liegt ein solcher Fall vor, was vorliegend bei Ihnen offensichtlich gegeben ist, kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Denkmals beschränkt werden (Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 2 Halbsatz RhPfDSchG), also auf Erneuerung des Bitumendachs.
Grundsätzlich sind Sie zur Erhaltung des Denkmals verpflichtet, wobei sich diese Verpflichtung zunächst nur auf die Bewahrung des aktuellen Zustandes richtet. Allerdings geht der Begriff der Erhaltung soweit, dass Sie auch auf den Ersatz zerstörter Bauteile, wie hier das Schifferdach, eigentlich verpflichtet sind, jedoch nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, die in Ihrem Fall ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Demzufolge kann die Behörde von Ihnen meiner Auffassung nach nur die Erneuerung des Bitumendachs verlangen.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Ist es tatsächlich möglich mich zu zwingen das Haus mit Schiefer einzudecken obwohl
es zur Zeit des unter Denkmalschutz stellens schon viele Jahre mit Bitumenschindeln eingedckt war.
Die Frage der Wirtchaftlichkeit ausser acht gelassen.
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
die Grundpflicht des Eigentümers eines Baudenkmals ist, ein Kulturdenkmal erhalten und instand zu halten. Hierzu gehört das klassische äußere Erscheinungsbild einer Immobilie und zwar im Zeitpunkt seiner Erstellung, wozu in Ihrem Fall die Eindeckung des Daches des Fachwerkhauses mit Schiefer gehörte. Die Maßnahmen zur Instandhaltung müssen den Grundsatz der Material und Werkgerechtigkeit beachten( OVG Lüneburg MDR 1993, 649
, VGH München BayVBL 1997, 633). Die Pflicht zur Instandsetzung bezieht sich auch auf den Ersatz zerstörter Bauteile, denn letztlich geht es darum, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Zeitraum seiner Entstehung zu erhalten. Demzufolge kann von Ihnen grundsätzlich die Eindeckung des Daches mit Schiffer verlangt werden, denn so sahen damals die Fachwerkhäuser vor 120 Jahren in Ihrer Stadt aus. Allerdings wird das grundsätzlich mögliche behördliche Einfordern des Eindecken des Daches mit Schiefer an der Verhältnismäßigkeitkeit, also dem wirtschaftlich für Sie zumutbaren scheitern.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt