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Datenverbindungen / Surfen

25. August 2008 14:29 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 15 Jahren habe ich einen D1 Vertrag. Bislang habe ich den Vertrag nur mit dem Handy genutzt, um erreichbar zu sein ... Gespräche sind nur selten und max. , nachweislich in Höhe von 0-3 € pro Monat, aufgekommen.
Im letzten Monat habe ich mit der entsprechenden Sim-Karte im Internet per Notebook gesurft. Ich besuchte Seiten auf Ebay und T-Mobile, insgesamt exakt 25 Minuten. Als ich meine Monatsabrechnung bekam, stellte ich einen extrem hohen Betrag fest ( 344,80 € für GPRS-Verbindungen ). Auf schriftliche Nachfrage bei T-Mobile teilte man mir mit, dass die Systeme der T-Mobile richtig abgerechnet hätten und ich mit dem "alten" Vertrag halt nicht hätte so lange surfen dürfen, weil dies mit 0,30 Cent pro KB berechnet wird ( Zur Erinnerung: Es waren 25 Minuten ! Und keine up oder downloads, reines Surfen )
Ich habe das mal hochgerechnet und bin bei beispielsweise 4 Tagen surfen auf über 65.000 € gekommen. Dies hätte mich und wahrscheinlich jeden anderen finanziell ruiniert. Auf den Internetseiten der ARD unter "Report" lese ich, dass es noch mehr solcher Fälle gibt: Beispielsweise bestellte jemand übers Internet eine Pizza - dies kostete ihn nachträglich 120 €.
Frage: Ist so etwas zulässig? Es handelt sich hierbei um Tarife, die mich wirklich an Verstöße gegen die guten Sitten erinnern.
Schließlich habe ich im Vorfeld keinerlei Möglichkeiten zu erkennen, welche Datenmengen ich beim Surfen produzieren werde. Bei jedem Telefonat weiß ich im Vorfeld, was die Minute kostet - bei meiner Angelegenheit erinnert mich das eher an "russisches Roulett".
Mittlerweile sind etliche Beschwerden bei der Europäischen Kommission eingereicht worden. Bringt das was? Was muss ich tun, damit mein Fall bis zu einem eventuellen Gerichtsbeschluss nicht unter den Tisch fällt? Oder raten Sie mir generell, einen Anwalt einzuschalten ( Rechtsschutz besteht - allerdings mit 100 € SB )
Danke und Grüße

25. August 2008 | 20:57

Antwort

von


(69)
Roßmarkt 12
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 36605388
Tel: 0172 5752270
Web: https://www.RA-Euler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nur selten ist in einer Marktwirtschaft der Preis Gegenstand rechtlicher Kontrolle. Bei extrem überhöhtem Preis wird jedoch das Geschäft als sittenwidrig angesehen, auch wenn das subjektive Merkmal des Wuchers (Ausbeutung der Notlage, § 138 II BGB ) fehlt. Je nach Gegenstand und Marktsituation ist die Definition des extrem überhöhten Preises aber unterschiedlich.

Beispiele für sittenwidrige Geschäfte aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung finden sich bei folgenden BGH-Entscheidungen:

BGH NJW 1992, 899 : Ein Geschäft über ein Grundstückskauf wurde als sittenwidrig eingestuft, weil der Wert der Wohnung 85.000 DM betrug, der Kaufpreis hingegen 160.000 DM.

BGH WM 1997, 980 : Auf Gran Canaria wurde ein Ferienwohnrecht für eine Woche im Jahr für 28.255 DM veräußert. Dies entsprach etwa dem 10fachen des Wohnungswertes, zumal noch 345 DM Bewirtschaftungskosten jährlich zu zahlen waren.

BGH BB 1998, 393 : Der BGH Hatte über ein Geschäft bezüglich des Kaufs von Spielautomaten zu entscheiden. Der Wert der Automaten betrug 30.000 DM, der Preis sollte 80.000 DM sein. Hier wurde eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts wegen des absolut hohen Gewinns auf Verkäuferseite angenommen.

Leider sind mir keine Gerichtsurteile in Bezug auf überhöhte Abrechnungen durch Mobilfunkbetreiber bekannt, jedoch ist auch in Ihrem Fall ein deutliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung offensichtlich, so dass ich vorliegend ebenfalls von einer Sittenwidrigkeit der erhobenen Verbindungsentgelte ausgehe.

Sie schulden dem Telekommunikationsunternehmen deshalb lediglich die Verbindungsgebühren entsprechend eines aktuellen Zeit- oder Volumentarifs.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen die Gegenseite auf diesen Umstand hinzuweisen und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die Zahlung der Verbindungsentgelte sollte ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Überprüfung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht gezahlt werden.

Grundsätzlich empfehle ich jedoch gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen zunächst nur ein angemessenes
Verbindungsentgelt zu entrichten. Vorteil hiervon ist, dass Sie Ihrem Geld nicht nachlaufen müssen. Jedoch riskieren Sie unter Umständen, dass Ihnen der Telefonanschluss gesperrt wird.

Sofern Verhandlungen mit dem Telekommunikationsunternehmen nicht erfolgreich verlaufen, sollte von Ihnen ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt werden. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Höhe der Mobilfunkgebühren schätze ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung als relativ gut ein.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2008 | 11:40

Sehr geehrter Herr Euler,

zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort ...

Letzte Frage v. meiner Seite: Wie lange kann ich überhaupt mit hilfe eines Anwalts gegen die Rechnung vom Juli vorgehen ... ist diese nach so vielen Wochen überhaupt noch möglich?

Danke und Grüße

Ergänzung vom Anwalt 12. September 2008 | 12:55

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ausgehend von dem Umstand, dass Sie bei Vertragsschluss mit T-Mobile die aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert haben, findet sich dort folgende Klausel:

„Erhebt der Kunde Beanstandungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge, so hat er dies innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung T-Mobile schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung.
T-Mobile wird in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.“

Vor diesem Hintergrund sollten Sie vorsorglich noch für die Juli-Rechnung Widerspruch gegenüber der Telekom erheben, damit Ihnen diese nicht den Einwand der Genehmigung vorhalten kann.

Da gesetzliche Ansprüche des Kunden ausweislich der AGB bei begründeten Ansprüchen unberührt bleiben, können Sie allerdings bei einer Sittenwidrigkeit der Rechnungsstellung meines Erachtens trotz Überschreitens der 8 Wochenfrist im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist gegen die überhöhte Rechnung vorgehen.
Diese beträgt bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt

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