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Darlehensvertrag

| 2. Januar 2009 22:28 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo wir haben einen Darlehensvertrag geschlossen dieser wurde mündlich geschlossen ohne dies noch mals schriftlich festzuhalten nur mit der Bedingung mtl. 50,00 Euro. Nun wurde dieser Vertag 6 Monate nach mündlichem Abschluss schriflich festgehalten davon haben wir heute erst eine Kopie erhalten und sind der auffassung das dort eine weitere Klausel eingefügt wurde. durch eine geschäftsbeziehung mit den beiden privaten darlehensgebern wissen die beiden das wir Geld bekommen und haben diesen nachträglich unterzeichneten Vertrag gekündigt und fordern nun die gesamte summe auf einmal, aber nur weil sie wissen das wir in den nächsten Tagen geld erhalten. Hintergrund: es handelt sich bei den beiden um freunde die bei einem versicherungsunternehmen arbeiten und von den beiden zur mandantschaft gehören. Nun haben wir alle versicherungen gekündigt und die beiden haben das natürlich mitbekommen und wollen nun auf biegen und brechen das geld aufeimal zurück.

Familie x weiß das wir die gesamten geschlossenen Versicherungen bei dem Unternehmen gekündigt haben und wir daraus Geld erhalten. Familiex hat darauf hin ganz schnell diese Zahlungsvereinbarung unterzeichen lassen. Herr x stand unangemeldet am 18.12.2008 vor der Tür um diese Zahlungsvereinbarung unterzeichnen zu lassen, ich selber FRAU Y habe diese nie gesehen bis zum 02.01.2009. Frau X drohte uns am 19.12.2008 an das wenn wir nicht auf diese Forderung der Zahlung eingehen sie verhindert das wir entweder gar kein Geld bekommen oder halt später oder wie auch immer und das wir eine Anzeige erhalten werden und sie den gesamten Betrag durch rechtliche Unterstützung einfordern wird. Wir selber wissen bis heute nicht wie viel wir erhalten werden noch nicht einmal ein Schriftstück liegt uns vor.

Es werden hier geschäftliche Informationen verwendet die sie so als Private Personen gar nicht wissen können. Dieses geschäftliche Wissen wird hier gegen uns verwendet.
Eine Zahlung von insgesamt XXX;XX Euro zum 05.01.2009 und zum 30.01.2009 ist definitiv nicht möglich.

Bis heute lag keine schriftliche Vereinbarung vor nur die mündlich geschlossene vom 18.06.2008. Die am 18.12.2008 nachträglich geschlossene Vereinbarung war die einzige Vereinbarung die jemals mit Zahlungsmodalitäten unterzeichnet wurde und welche uns heute 02.01.2009 als Kopie erstmals vorlag. Die Zeile zu § 6 war am 18.12.2008 bei Vertragsunterzeichnung leer, da Herr Y dies so nie unterzeichnet hätte. Zu Mehrzahlungen wurde nie ein Betrag genannt.

Ich habe Familie Xam 19.12.2008, 20.12.2008 so wie am 26.12.2008 gebeten mir die Vereinbarung vom 18.12.2008
zu zusenden ohne Erfolg. Die Vereinbarung haben wir nicht gehabt und lag uns bis heute nicht mal als Kopie vor. Am 19.12.2008 war schon die Rede davon das wir den gesamten Betrag zahlen sollen und Herr Y hätte dies so unterzeichnet das kam uns schon sehr komisch vor so das ich am selben Tag eine Kopie anforderte. Herr Y hat diese Vereinbarung nur einmal am 18.12.2008 zur Unterzeichnung gesehen und nun erst wieder am 02.01.2009 er ist sich sicher das § 6 leer war und die Forderung von insgesamt XXX,00 Euro nachträglich eingefügt wurde.

Familie X hat uns nie auf einen Zahlungsverzug hingewiesen lediglich gab es mal den Hinweis das wir nicht gleich XX,00 zahlen müssen es langen auch XX,00 Euro so wie den Hinweis darauf das wir so zahlen sollen wie wir können.

Was können wrin nun tun==



-- Einsatz geändert am 02.01.2009 23:05:32

Eingrenzung vom Fragesteller
2. Januar 2009 | 22:39
3. Januar 2009 | 00:08

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung des Darlehensvertrages vom 18.12.2008 rechtswirksam ist.

Der Darlehensgeber kann nach § 490 BGB einen Darlehensvertrag in der Regel außerordentlich kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

Eine wesentliche Verschlechterung in Ihren Vermögensverhältnissen ist nach Ihrem Sachvortrag gerade nicht eingetreten, so dass eine Kündigung nach § 490 BGB nicht Platz greift.

Der Darlehensgeber könnte daher den Vertrag nur dann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB vorliegt.
Das ist nur dann der Fall, wenn dem Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Das von Ihnen beschriebene Verhalten, insbesondere des Umstands, dass Sie sich nicht in Verzug befunden haben, rechtfertigt keineswegs eine Kündigung nach § 314 BGB . Folglich ist der mit Ihnen geschlossene Darlehensvertrag nicht rechtswirksam gekündigt worden.

Darüber hinaus weisen die Umstände der Unterzeichnung des Vertrages am 18.12.2008 ein Gepräge der Überrumpelung auf, der wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden könnte.
Eine abschließende Prüfung setzt jedoch die Kenntnis des Vertrages (!) vom 18.12.2008 voraus.

Ich rege an, dass Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um die Angelegenheit kurzfristig zu fördern und die Sache für Sie zu einem guten Abschluss zu bringen.
Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall mögen Sie bitte mir per E-Mail in Kontakt treten.
Der hier ausgelobte Einsatz würde in vollem Umfang auf die weiteren Kosten angerechnet werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2009 | 00:38

Eine abschließende Frage habe ich noch: dürfen die beiden das Wissen um das Geld was wir aus den gekündigten Versicherungsverträgen erhalten werden verwenden, was sie ja nicht wissen würden wenn keine Geschäftsbeziehung zwischen uns und denen bestehen würde? Denn durch dieses Wissen haben die beiden ja erst diesen "Zirkus" veranstaltet auch beseht ja die Aussage durch Familie X wir dürften so zahlen wie wir könnten.

Vielen Dank für die erste beantwortung, das hilft uns ein großes Stück weiter und untermauert schon meine Vermutung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2009 | 00:46

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Maßgeblich sind die vertraglichen Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens vom 18.06.2008.

Ich gehe vorbehaltlich einer weiteren Prüfung davon aus, dass die Unterzeichnung vom 18.12.2008 keine Rechtsbindung entfaltet.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2009 | 01:01

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Vielen Dank das hat uns ein ganz großes Stück geholfen und untermauerte meine Vermutung. Mit dem nun weiterem Wissen können wir rechtliche Schritte einleiten. Vielen vielen dank.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Januar 2009
5/5,0

Vielen Dank das hat uns ein ganz großes Stück geholfen und untermauerte meine Vermutung. Mit dem nun weiterem Wissen können wir rechtliche Schritte einleiten. Vielen vielen dank.


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