Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Kündigung des Darlehensvertrages vom 18.12.2008 rechtswirksam ist.
Der Darlehensgeber kann nach § 490 BGB
einen Darlehensvertrag in der Regel außerordentlich kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.
Eine wesentliche Verschlechterung in Ihren Vermögensverhältnissen ist nach Ihrem Sachvortrag gerade nicht eingetreten, so dass eine Kündigung nach § 490 BGB
nicht Platz greift.
Der Darlehensgeber könnte daher den Vertrag nur dann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB
vorliegt.
Das ist nur dann der Fall, wenn dem Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Das von Ihnen beschriebene Verhalten, insbesondere des Umstands, dass Sie sich nicht in Verzug befunden haben, rechtfertigt keineswegs eine Kündigung nach § 314 BGB
. Folglich ist der mit Ihnen geschlossene Darlehensvertrag nicht rechtswirksam gekündigt worden.
Darüber hinaus weisen die Umstände der Unterzeichnung des Vertrages am 18.12.2008 ein Gepräge der Überrumpelung auf, der wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden könnte.
Eine abschließende Prüfung setzt jedoch die Kenntnis des Vertrages (!) vom 18.12.2008 voraus.
Ich rege an, dass Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um die Angelegenheit kurzfristig zu fördern und die Sache für Sie zu einem guten Abschluss zu bringen.
Selbstverständlich können Sie in diesem Zusammenhang auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall mögen Sie bitte mir per E-Mail in Kontakt treten.
Der hier ausgelobte Einsatz würde in vollem Umfang auf die weiteren Kosten angerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Eine abschließende Frage habe ich noch: dürfen die beiden das Wissen um das Geld was wir aus den gekündigten Versicherungsverträgen erhalten werden verwenden, was sie ja nicht wissen würden wenn keine Geschäftsbeziehung zwischen uns und denen bestehen würde? Denn durch dieses Wissen haben die beiden ja erst diesen "Zirkus" veranstaltet auch beseht ja die Aussage durch Familie X wir dürften so zahlen wie wir könnten.
Vielen Dank für die erste beantwortung, das hilft uns ein großes Stück weiter und untermauert schon meine Vermutung.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Maßgeblich sind die vertraglichen Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens vom 18.06.2008.
Ich gehe vorbehaltlich einer weiteren Prüfung davon aus, dass die Unterzeichnung vom 18.12.2008 keine Rechtsbindung entfaltet.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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