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Darlehensrückforderung

| 24. September 2007 12:58 |
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Vertragsrecht


Folgender Sachverhalt:
Familie A und Familie B sind miteinander seit ca.2 Jahren befreundet! Der alleinwohnende Sohn der Familie A gerät in finanzielle Schwierigkeiten! Familie B drängt sich dem Sohn
der Familie A auf, die finanziellen Probleme aus der Welt zu schaffen. In einem persönlichen Gespräch der Familie B mit dem Sohn werden 2000€ übergeben (ohne Vertrag) mit der Vereinbarung, dass das Geld zurückgezahlt werden kann, wenn der Sohn der Familie A sein Studium beendet hat, und falls es mit dem Studium Schwierigkeiten geben sollte, die 2000€ als Geschenk zu betrachten seien. Das Studium des Sohnes der Familie A wird vorraussichtlich noch 2 Jahre andauern!
Nun geraten Familie A und Familie B in Streit!
Familie B fordert nun mit Frist von 5 Tagen nicht nur 2000€ zurück, sondern 2500€!
Meine Frage nun? Welche rechtliche Grundlage stützt ein solches Vorgehen der Familie B? Und wie soll sich der Sohn der Familie A nun verhalten?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung wurde vorliegend ein Darlehensvertrag mit einer bestimmte Laufzeit geschlossen ( Ende des Studiums ), so dass der Betrag zu jetzigen Zeitpunkt noch nicht fällig ist und somit auch derzeit nicht zurückgefordert werden kann.
Sie müssten im Streitfall beweisen können, dass diese Laufzeit vereinbart worden ist.

Unabhängig davon ist ein Darlehen grundsätzlich verzinslich. In Ihrem Fall wird allerdings nach den Gesamtumständen von einer vereinbarten Unverzinslichkeit auszugehen sein, so dass kein Grund ersichtlich ist,500 € über den Darlehensbetrag zu fordern.

Weiterhin wäre auch die Frist von 5 Tagen unangemessen kurz, so dass hier eine angessene Frist ( 2 Wochen )zu gelten hätte.

Ich empfehle Ihnen, die Gegenseite schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart worden ist und der Betrag deshalb noch nicht fällig wird. Die Fälligkeit tritt erst mit Abschluss des Studiums ein. Weiterhin weisen Sie die Gegenseite darauf hin, dass nach Ihrer Ansicht die Unverzinslichkeit vereinbart worden ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2007 | 13:34

Kann ich die Forderung zum jetztigen Zeitpunkt auch ignorieren?

Danke für die superschnelle Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2007 | 13:43

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich können Sie die Forderung auch ignorieren.
Nur die Gegenseite muss hier handeln, um Ihre - nach deren Ansicht bestehenden -Ansprüche durchzusetzten.

Sofern Sie allerdings überhaupt nicht reagieren, wird die Wahrscheinlichkeit nach der Erfahrung größer, dass die Gegenseite einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie beantragt und die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden muss.
Sollten Sie/Ihr Sohn einen solchen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, achten Sie darauf, dass Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen diesen einlegen.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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