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Darlehenskündigung nach BGB 489

23. Dezember 2015 12:03 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe am 18.4.2007 einen Darlehensvertrag mit 15 jähriger Zinsbindung abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte am 18.5.07.

Da die Zinssätze aktuell ja deutlich günstiger sind, spiele ich mit dem Gedanken den Vertrag nach BGB 489 zu kündigen und mir demnächst stattdessen einen Anschlusskredit über ein Forwarddarlehen zu sichern.

Bevor ich nun ein Forwarddarlehen abschließe, würde ich natürlich gerne die Kündigungsbestätigung haben. Nach allem was ich gelesen habe, handelt es sich aber um eine Vorlauffrist. D. h. nach meinem Verständnis könnte ich frühestens ab dem 19.5.2017 zum 19.11.2017 kündigen und nicht bereits jetzt zum 19.11.2017.

Das sinnvollste Vorgehen wäre m. E. daher, ein Forwarddarlehen zum 1.1.2018 abzuschließen. Dann hätte ich theoretisch vom 19.5.2017 bis zum 30.6.2017 Zeit zum 31.12.2017 zu kündigen. Die Kündigung muss dann aber zwingend in diesem Zeitraum erfolgen, sonst hätte ich zwei Darlehen parallel?

Ist meine Interpretation korrekt, gibt es andere Wege zum Ziel bzw. anderes zu beachten und wäre eine bereits jetzt geschickte Kündigung ungültig?

Mit freundlichen Grüßen,
Laskar

23. Dezember 2015 | 13:11

Antwort

von


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24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Kündigungsrecht nach 10 jähriger Laufzeit ergibt sich aus § 489 Absatz Nr.3 BGB . Nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens können Sie mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Dabei kann die Kündigung wirksam in der Tat erst mit Ablauf der 10- Jahresfrist erklärt werden, also nach Ihren Angaben erstmals am 19.05.2017. Eine frühere Kündigung wäre unwirksam. Eine spätere ist natürlich möglich, solange keine neue Zinsbindungsfrist vereinbart wurde.

Ihre Angaben sind rechtlich vollkommen zutreffend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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