Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Unabhängig von einer möglicherweise Aussagen zu Ruhezeiten und Lärmemissionen enthaltenden Hausordnung wird jedenfalls in der Nachtzeit grundsätzlich eine Reduzierung von Geräuschen auf Zimmerlautstärke vorzunehmen sein. Die Zimmerlautstärke ist gewahrt, wenn die Geräusche außerhalb der geschlossenen Wohnung nicht oder kaum noch wahrgenommen werden können. Von Ihnen ist daher aufgrund der bekannten Hellhörigkeit der Wohnung ein besonderes Maß an Rücksichtnahme erforderlich. Dies ist aber nur die eine Seite der Medaille.
Auf der anderen Seite wird man das geforderte Maß an Toleranz, das man dem Nachbarn gegenüber Geräuschen aufzuerlegen hat, angemessen erhöhen müssen. Entscheidend ist hier meines Erachtens die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung nach vermeidbaren und nicht vermeidbaren Lärmquellen. Für die unvermeidbaren Lärmquellen (wie z.B. Duschen, Baden, Toilettenbenutzung, Betrieb von Haushaltsgeräten) gilt ein großzügigerer Betrachtungsmaßstab.
Wenn Sie aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit auf nächtliche Telefonate nicht verzichten können, liegt meines Erachtens eine unvermeidbare Lärmquelle vor. Die Folge ist, dass Ihr Nachbar daher diese Telefonate wird hinnehmen müssen, sofern Sie nicht über die Maßen laut sprechen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Wege, die Sie in Ihrer Wohnung zurücklegen. Allerdings wird man Ihnen hier aufgrund der bekannten Knarzgeräusche auch auferlegen müssen, aus Rücksicht auf Ihren Nachbar in der Nachtzeit nur die nötigen Wege zu gehen und - soweit dies möglich - ist, leise zu sprechen (also z.B. kein ständiges Auf- und Ablaufen beim Telefonieren, nicht lauthals Lachen o.ä.).
Bei der Lärmbeurteilung kommt es im Übrigen auf das Lärmempfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an. Wenn Sie anführen, dass Ihr Nachbar selbst das reine Laufen durch die Wohnung als Störung empfindet, so spricht hier einiges für eine übergroße Empfindlichkeit, die aufgrund des genannten objektiven Beurteilungsmaßstabes grundsätzlich nicht beachtlich ist.
Wenn die Zustände aufgrund der Bausubstanz allerdings völlig unhaltbar sein sollten, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Nachbarn bei dem Vermieter vorsprechen und Möglichkeiten einer besseren Isolierung erörtern. Gegebenenfalls liegt hier sogar ein Mietmangel vor, der unter Umständen zu einer Mietminderung führen kann.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, mich zu Ihrem Anliegen umfassend geäußert zu haben und somit zunächst zu einer rechtlichen Klärung Ihrer Angelegenheit beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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