Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Sie sprechen hier sicherlich einen problematischen Bereich an, der vermutlich in vielen Krankenhäusern noch nicht ausreichend gelöst ist.
Rechtlich sieht es zunächst wie folgt aus: Gesundheitsdaten gehören nach Artikel 9 DSGVO zu den besonders geschützten persönlichen Daten.
Daher ist eine Verarbeitung und damit auch eine Verwendung der entsprechenden Daten nur ausnahmsweise und gemäß den entsprechenden Vorschriften der DSGVO erlaubt.
Daneben besteht selbstverständlich auch noch die besonders geschützte ärztliche Schweigepflicht.
Bezüglich der Situation im Zweibett-Zimmer: Wie zuvor erwähnt besteht bei derartigen Gesundheitsdaten grundsätzlich eine Pflicht diese Daten nicht zu verwenden bzw. anderen anwesenden Personen zu offenbaren, wenn nicht eine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
Diese könnte grundsätzlich in einer Einwilligung des jeweiligen Patienten vorliegen.
Daher wäre zu prüfen, ob die Einwilligung etwa im Rahmen des Behandlungsvertrags oder etwa durch den Patienten während der Visite erteilt wurde.
Wenn beides nicht der Fall ist könnte daher ggf. ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen.
Etwas anders gelagert ist der weitere Fall, daß Patientenakten offen zugänglich im Gang abgestellt werden.
Hier würde ich tatsächlich von einem Verstoß gegen die DSGVO ausgehen, da derartige Daten besonders geschützt werden müssen.
Ein öffentliches „Auslegen" von Gesundheitsdaten ist unter der gesetzlichen Lage der DSGVO wohl kaum zu rechtfertigen.
Sicherlich bestehen im Betriebsalltag der Krankenhäuser gewisse Notwendigkeiten, daß die jeweiligen Daten für behandelnde Ärzte, Pfleger etc. verfügbar sein müssen.
Dies enthebt das Krankenhaus jedoch nicht der entsprechenden Pflichten bzgl. Datenschutzes, ärztliche Schweigepflicht etc. diese sensiblen Daten möglichst weitgehend vor dem Zugriff bzw. der Einsichtnahme Dritter zu schützen.
In Betracht kommt zunächst eine Meldung an den Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses.
Wenn keine Abhilfe erfolgt können Sie entsprechende Verstöße der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde melden, die diese Fälle prüfen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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