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Creditreform

4. August 2008 19:05 |
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Schadensersatz


Guten Abend.
Frage: Auf welche Urteile kann ich den Antrag auf eine einstweilige Verfügung stützen, um der Creditreform eine willkürliche Index Einstufung und Publizierung zu untersagen ?

Hintergrund: normaler Index aufgrund übermittelter Daten; Herabstufung auf 5 0 0 aufgrund eines Vollsteckungstitels via CR der 0,1% des Geschäftsvolumens pa. ausmacht. Hauptforderung bezahlt, Nebenfoderungen bezahlt; Einstufung wird ohne Begründung aufrecht erhalten (seit 14 Tagen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

sie schildern einen Fall, der leider relativ häufig vorkommt.Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid wegen einer verhältnismäßig geringen Forderung.

Folge ist ein negativer Scoring Wert, der zu einem um ein Vielfaches höheren Schaden führen kann.

Grundsätzlich ist man der Willkür der Schufa oder zum Beispiel der Creditreform schutzlos ausgeliefert. Dies ist ein Verschulden des Gesetzgebers, der die Rechte dieser Institute offensichtlich gar nicht einschränken will.

Allerdings gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.01 Az.: 9 C 168/01

Dieses Urteil hat für Aufsehen gesorgt, da das Gericht hier der Schufa untersagt hatte, einen negativen Scoring Wert zu publizieren.

Auch wenn Gegenstand dieses Urteils ein Scoring Wert der Schufa war, ist dieses Urteil auch auf Ihren Fall übertragbar. Dieses Urteil hat die Schufa damals zum ersten Mal angreifbar gemacht und es wurde deutlich, dass das Scoring oft nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt.

An Ihrer Stelle würde ich wie folgt vorgehen:

Wenden Sie sich nochmals an die Creditreform und stellen Sie Ihren Standpunkt dar. Erleutern Sie, dass ein Vollstreckungsbescheid in einem Einzelfall und in einem wertmäßig geringen Bereich keine Rechtfertigung darstellt, Sie auf den Score 500 herabzusetzen, einen Punkt vor der Insolvenz.

Erklären Sie, dass Sie einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 i.V.m. § 823 BGB haben.

Sie können auch ruhig darauf hin weisen, dass Sie den Ihnen in Folge des Scorings enstehenden Schaden ersetzt verlangen werden.

Falls sich die Creditreform nicht kooperativ zeigt, beantragen Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hier können Sie auf das oben genannte Urteil verweisen.

Bei einer Einstweiligen Verfügung müssen Sie Ihren Unterlassungsanspruch lediglich glaubhaft machen. Es genügt also eine eidesstattliche Versicherung, dass lediglich in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist und Sie insgesamt nicht zahlungsunfähig oder von der Insolvenz bedroht sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2008 | 09:16

Nachfrage: Wie und wo beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2008 | 09:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

gem. §§ 937 Abs. 1 , 943 ZPO ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Für die Hauptsache ist grundsätzlich das Gericht am Sitz der Beklagten zuständig.

Sie müssen jetzt also zunächst überprüfen, wo die Creditreform, die Ihr Scoring vorgenommen hat, ihren Sitz hat.

Dann müssen Sie einmal einen Hauptsacheantrag und einmal einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellen. Sie stellen also zwei Anträge. Dies müssen Sie tun, da eine Einstweilige Verfügung nur eine vorübergehende Regelung ist.

Den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung können Sie zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Sie gehen also zu dem zuständigen Amtsgericht und fragen dort, wer für Ihre Einstweilige Verfügung zuständig ist. Dann stellen Sie dort mündlich den Antrag.

In diesem Antrag müssen Sie jetzt den Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Hier erklären Sie, dass es eben nur diesen einen Titel in einer wertmäßig geringen Sache gab und dies bereits zu einer Herabstufung au 500 geführt hat.

Dann müssen Sie noch den sogenannten Anordnungsgrund glaubhaft machen. Hier müssen Sie erklären, dass die Sache eilbedürftig ist, da Ihnen durch die Publizierung des Scorings fortlaufend Schäden entstehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

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