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Courtage

30. Dezember 2007 12:24 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin für einen Maklerpool(HGB 84) tätig und vermittle Verträge und erhalte dafür die Courtage.

Für zwei Verträge erhielt ich bis ca. 2003 ganz normal die Courtage, dann wurde nichts mehr gezahlt. Den Abrechnungen habe ich immer widersprochen.

Nach der Insolvenz des Versicherer im Juni 2007 wurden diese Verträge dem VN gekündigt. Bis dahin hatte der Versicherungsnehmer seine Beiträge pflichtgemäß entrichtet.

Nach Rücksprache mit dem Vorstand des Maklerpool erhielt ich bis zur Klärung der Zahlung, eine Vorrauszahlung aus den Stornoreservekonto.

Der Fehler liegt beim Maklerpool, weil dieser die Ansprüche seit 2003 nicht geltend machte.

Frage: Wie soll ich meine Ansprüche geltend machen?

MFG
Securess

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass diese Plattform lediglich geeignet ist, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine konkrete Erstberatung oder gar Vertretung durch einen Anwalt, welcher sodann auch gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen einsehen und prüfen kann, wird hierdurch nicht ersetzt.

Aber nun zu Ihrer Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist in Ihrem Fall hinsichtlich der Provision die Vorschrift des § 52 Abs.4 HGB . Danach haben Sie die vereinbarte Provision dann verdient und ist diese Fällig, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge, aus denen sich die Provision berechnet, bezahlt hat. Da dies naturgemäß bei Versicherungsverträgen zu lange dauern würde und die Versicherungsbeiträge durch den Versicherer nach dem Zillmerverfahren so gestaltet werden, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Abschlusskosten – die der Versicherungsnehmer eigentlich zu tragen hätte – quasi vorschießt und sich diese über bestimmte beitragsteile wiederholt, werden die Verträge zwischen Versicherer und Vermittler (ich verwende einfach einmal diesen Oberbegriff) anders gestaltet. Danach wird meist die Provision mit Zahlung des Erstbeitrags durch den Versicherungsnehmer voll fällig und die Parteien vereinbaren, dass für den Fall der Kündigung durch den Versicherungsnehmer innerhalb der ersten beiden Vertragsjahre der Vermittler die Provision anteilig wieder zurückzahlen muss. Hierfür werden oftmals auch Stornogelder gezahlt bzw. Stornoreserven gebildet.

In Ihrem Fall verhält es sich allerdings wohl so, dass der Versicherer insolvent gegangen ist und seinerseits die Verträge gekündigt hat bzw. der Insolvenzverwalter sich entschieden hat, gemäß § 103 InsO die Verträge nicht fortzuführen. In diesem fall dürfte dies keine Auswirkung auf Ihren Provisionsanspruch haben. Dieser bleibt erhalten.

Wenn jetzt Ihre Organisation, für die Sie tätig sind, Ihnen gegenüber vertraglich verpflichtet ist – was ich nicht weiß, weil dies Ihrer Darstellung nicht genau zu entnehmen ist – wiederum die Provisionsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen und hat sie dies unterlassen, so könnte sie hier aus dem Gedanken des Schadenersatzanspruchs aus Vertragsverletzung haften. Ihrer Darstellung entnehme ich, dass Sie das hier zumindest so sehen.

Problematisch könnte hier allerdings sein, dass seit Eintritt des Schadens bereits einige Zeit vergangen ist und Ihre Ansprüche möglicherweise verjährt sein könnten. Da dies maßgeblich von dem Zeitpunkt abhängt, in dem Sie ihrerseits von dem Schadenseintritt Kenntnis genommen haben, kann ich hie keine definitive Aussage machen, ob bereits Verjährung eingetreten ist oder nicht. Hierfür bitte ich um Verständnis.

Wenn Sie ihren Anspruch durchsetzen wollen, wird Ihnen wahrscheinlich nichts weiter übrig bleiben, als den gerichtlichen Weg einzuschlagen. Hierbei wäre noch überprüfenswert, ob Sie nur gegen Ihre "Dachorganisation" vorgehen oder auch gegen den Versicherer bzw. dessen Insolvenzverwalter. Letzteres wird natürlich nur wenig Aussicht auf Erfolg haben – insbesondere wenn die Insolvenzliste (also die Liste der Gläubiger mit angemeldeten Forderungen – bereits abgeschlossen sein sollte.

Sie sollten einen Kollegen oder eine Kollegin Ihres Vertrauens vor Ort aufsuchen und diese(n) dann auch die relevanten Unterlagen sichten lassen. Sodann ist eher eine definitive Aussage darüber möglich, ob Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Ich hoffe, Ihnen mit diem ersten kurzen Überblick geholfen zu haben und wünsche auf jeden Fall einen guten Rutsch und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2008.

Mit freundlichen Grüßen


P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt, Bonn

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