Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich steht Ihnen nach § 1 IFG ein Recht auf Zugang zu Informationen zu, das UIG und VIG dürften vom Anwendungsbereich nicht zu ganz passen.
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Unabhängig von den Ausnahmen und Einschränkungen der Informationsweitergabe nach § 3 IFG ff. bezieht sich die Pflicht zur Informationsweitergabe allerdings nur auf bereits vorhandene Informationen. Wenn Sie selbst bereits festgestellt haben, dass es bisher versäumt wurde das Virus nach dem Henle-Koch-Postulat nachzuweisen kann diese Information also noch nicht existieren und daher auch nicht an Sie weitergeben werden.
Um dies zu erreichen müsste entweder ein entsprechender Anspruch auf staatliches Tätigwerden existieren oder Sie könnten eventuell verlangen, dass im Rahmen einer Maßnahme gegen Sie der Nachweis nachgeholt werden muss.
Die erste Möglichkeit scheidet aus, zwar gibt es durchaus Anspruchsgrundlagen für staatliches Handeln, allerdings liegen diese eher im finanziellen Bereich, z.B. Anspruch staatliche Geldzahlungen. Einen Anspruch auf ein allgemeines Tätigwerden im Bereich der Forschung (so aktuell und wünschenswert das aus auch wäre) existiert nicht und lässt sich auch nicht mittelbar herleiten.
In Betracht käme es hier allenfalls den Nachweis im Rahmen eines gegen Sie gerichteten Verfahrens zu verlangen. Denkbar wäre es z.B. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen die Corona-Regeln einen Nachweis zu verlangen. Hier werden Sie aber sicher mehrerer Instanzen durchlaufen müssen und es wird voraussichtlich schwer werden ein Gericht davon zu überzeugen, dass dieser Nachweis erforderlich ist um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Exitenz des Virus mittlerweile einfach vorausgesetzt wird und Sie hier ebenfalls kein Gehör finden werden.
Zielführender könnte es daher sein über eine Petiton zu erreichen, dass sich der Bundestag mit dem Thema beschäftigt. Wenn sich online 50.000 oder mehr Unterstützer finden muss das Thema im öffentlichen Petitionsausschuss angehört werden. Das dürfte hier tatsächlich der erfolgversprechendste Weg sein, um eine solches Vorhaben zeitnah umzusetzen. Dabei sollten Sie den Fokus möglichst neutral halten um auch mögliche Unterstützer anzusprechen die vielleicht lediglich wissenschaftlich interessiert sind und sich an den sonstigen Maßnahmen nicht stören.
Ich bedauere Ihnen hier keinen einfacheren und direkten Weg aufzeigen zu können, hoffe aber Ihre Frage dennoch zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
19. Dezember 2021 | 16:28
Guten Tag Herr Fricke,
Danke für Ihre Antwort.
Eine gute Idee zur Petition, bestimmt werde ich mich noch damit beschäftigen, mein primärer Fokus ist dennoch auf den Antrag nach IFG.
Es war auch von mir angenommen, dass mir eine Information nicht gegeben werden kann, wenn sie nicht existiert. Somit hier noch meine Nachfrage an Sie.
Nehmen wir an, ich verschicke 10-20 Anfragen an verschiedene staatliche Stellen und erhalte etwa 3-6 Antworten, in welchen keine wissenschaftliche Evidenz zu meiner Anfrage gegeben wird.
Es könnte auch ggf. solche Antworten geben, in denen es heißt, dass die Existenz des Coronavirus schlicht "vorausgesetzt" wird, wie Sie schreiben, ohne mir die Evidenz dafür aufzuzeigen. [Allerdings kann niemand ein Virus voraussetzen, das nie nach wissenschaftlichen Regeln nachgewiesen wurde. In dem Fall wäre es nämlich kein biologisches Virus, sondern ein Virus ganz anderer Art, z.B. ein politisches Virus, ein Virus in den Köpfen, oder sonstiges.]
Wie dem auch sei, die Antwortschreiben, die ich evtl. erhalten werde, sagen entweder aus, dass es solch eine wissenschaftliche Evidenz gibt, zeigen mir diese auf und belehren mich eines Besseren.
Oder wenn ich so eine Aussage und Evidenz nicht erhalte - egal welche Ausreden oder ausweichenden Aussagen gegeben werden - dann ist auch automatisch ausgesagt, dass bei der angefragten Stelle keine solche Evidenz existiert.
Ich nehme das Ganze dann als "schwarz-weiß" um Fakten zu schaffen, d.h. entweder - oder.
Nehmen wir dann an, dass ich mich evtl. irgendwann mit irgendeinem Ordnungswidrigkeitsverfahren auseinander setzen müsste.
--> Kann ich die obigen Antwortschreiben der staatlichen Stellen, welche mir keine wissenschaftlichen Nachweise geben, als wesentlichen Input zur Verteidigung verwenden, oder welche Art der Evidenz über die nicht-existierende Virus-Evidenz bräuchte ich dann noch?
Es soll schon solche Gerichsfälle im Ausland gegeben haben (aber sicherlich nicht hierzulande).
Z.B. in Alberta, Kanada, hat ein Mann gegen angeordnete Kontaktbeschränkungen verstoßen und sollte 1200$ Strafe zahlen. Vor Gericht forderte er Nachweise über das isolierte Virus, die Behörden konnten ihm diese nicht geben, somit waren die Regelung und die von ihm geforderte Strafzahlung nichtig.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Sonntagabend.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Dezember 2021 | 21:22
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
angenommen Sie würden aufgrund eines Verstoßes gegen irgendeine Corona-Auflage mit einem Bußgeld belegt und würden dann ein Owi-Verfahren durchlaufen müssten Sie schon auf einen Richter treffen, der lediglich Zweifel an der Exitenz des Corona-Virus hat. Ein Richter der überzeugt von dessen Existenz ist wird Sie einfach verurteilen, ein Richter der davon überzeugt ist, dass es das Virus nicht gibt wird Sie vielleicht sogar freisprechen und die Sache wäre erledigt. Der betreffende Richter könnte dann durch seinen Dienstherren eventuell belangt werden, aber Sie wären aus der Angelegenheit mit dem Freispruch raus. Mangels Nachteil können Sie das Verfahren dann auch nicht mehr weiterverfolgen.
Lediglich der zweifelnde Richter könnte auf die Idee kommen, die entsprechende Corona-Regelung dem Bundesverfassungsgericht zu einer Normenkontrolle vorzulegen. Dann wäre aber wieder das BVerfG in seiner Entscheidung weitgehend frei, welche Beweismittel es heranzieht und ob es eventuell neue Gutachten in Auftrag gibt. Selbst mehrere Ablehnungen durch andere Behörden welche Sie vorher eingeholt haben würden nichts daran ändern, dass das Gericht frei über die Beweismittel entscheiden kann. Sie können hier im Grunde nur wieder einen Vorschlag machen und darauf hinweisen, dass nach Auskunft der Behörden der von Ihnen genannte Nachweis noch nicht vorliegt. Ob das Gericht dann die von Ihnen genannte Methode anordnet können Sie aber leider nicht beeinflussen.
Wie auch in dem von Ihnen benannten Verfahren in Kanada führt die Entscheidung eines Gerichts leider nicht dazu, dass das von Ihnen gewünschte Verfahren durchgeführt wird. Soweit sich genügend Amtsgericht finden, welche die Vorschriften zur Normenkontrolle vorlegen könnte dadurch auf Dauer zwar ein gewisser Druck auf die Ordnungsbehörden entstehen, allerdings ist mir leider nicht bekannt, dass es bereits ein entsprechendes Verfahren gibt, schon gar nicht eines dass den Nachweis an sich in den Vordergrund stellt. Die aktuell bestehenden Klage beziehen sich im Wesentlichen nur auf die Verhältnismäßigkeit von einzelnen Maßnahmen.
Zusammenfassend ist die Chance also nach wie vor leider sehr gering hier ein entsprechendes Behördenhandeln zu erzwingen.
Ich bedauere Ihnen hier nach wie vor keine positivere Auskunft erteilen zu können, wünsche Ihnen aber einen schönen Sonntagabend und eine guten Start in die Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke