Sehr geehrter Ratsuchender,
der Wortlaut ist typisch juristisch und klärt nur den zeitlichen Rahmen, bis zu welcher die Regelung überhaupt gilt. Also wäre dies der 31.12.2021, bis zu welchem Sie in das Gebiet der BRD hätten einziehen können, um dann in den Genuss der 12 Monate zu kommen, die bekannter Weise normaler Weise kürzer ist.
Mich verwundert nur der Zusammenhang mit der Corona Verordnung. Die neueste Version aus Rheinland Pfalz ist meines Erachtens die 23. Coronaschutzverordnung vom 16.06.2021. Dieser ist in keinem der dortigen Abschnitte ein diesbezüglicher Regelungsgehalt zu entnehmen.
Vielleicht bessern Sie noch einmal mit der Norm und der Version der Verordnung nach, um den Vorfall auch abschließend in dieser Hinsicht noch prüfen zu können. Im Ergebnis wird es aber dabei bleiben, daß Ihre Interpretation der Richtigkeit entspricht.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es handelt sich nicht um die Coronaschutzverordnung, sondern wohl um Corona Erlasse des für Verkehr etc. zuständigen Ministeriums in RLP.
Ich stütze mich dabei auf zwei Dokumente, die ich unter den unterstehenden Links gefunden hatte:
https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Abteilung_10_Verkehr/Verkehr/Dokumente/26719_Notfallseite/FAQ__-__endg.pdf (Seite 3)
https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/Erlass_LBM_Corona_FeV_16.12.2020_Internet.pdf
(Seite 2, Punkt 2).
Das erste Dokument ist eigentlich nur ein FAQ, das zweite ein Erlass. Ob die darin enthaltene Information/Anordnungen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht worden sind, weiss ich nicht, auch nicht ob diese Dokumente nun wirklich gelten.
Es geht mir schlichtweg darum zu wissen ob meine nicht EU/EWR Fahrerlaubnis ab Wohnsitznahme in RLP im Dezember 2020 wirklich für 12 Monate anerkannt wird.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Nachfragender,
danke für die Info, das findet ja sonst wirklich niemand. Also jetzt habe ich die Problematik einordnen können. Zur Vereinfachung wegen der Einstellung der Fahrschulbetriebe gilt folgendes: Begründet jemand seinen Wohnsitz in der BRD, endet normaler Weise die Frist zum Führen eines Fahrzeuges mit einem ausländischen FS nach sechs Monaten. Diese Frist wird automatisch nun verlängert, wenn die 6 Monatsfrist des Ablaufes in die folgende Zeit fällt:
1 Fristablauf in der Zeit vom 06.12.2020 bis einschließlich 31.03.2021
Mit Zuzug nach RP im Dezember 2020 wäre dies bei Ihnen der Mai 2021, so daß Sie nicht den Schutzbereich der obigen Norm fallen. Jetzt könnte man der Auffassung sein, daß man vorher einen Verlängerungsantrag stellen könnte. Das Gesetz regelt aber nur die Fristverlängerung einer Frist, die in der Zeitspanne oben endet.
Das scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein.
Ich bedauere das nicht anders mitteilen zu können, aber der Wortlaut der Vorgabe des Erlasses ist eindeutig. Kümmern Sie sich schnell um die Voraussetzungen, mit Ihrer FE in der BRD wieder / immer noch fahren zu dürfen.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie einfach mal am Montag an.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA