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25. Oktober 2022 18:03 |
Preis: 75,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Der Antrag wurde am 3.4.2020 gestellt entsprechend der Umsatzzahlen. Auszahlung ist dann erfolgt.
Im Rahmen der Rückmeldung am 30.08.2021wurde jetzt auf den Liquiditätsengpass abgestellt und
die Rückzahlung bis auf Euro 2ooo,- gefordert. Der Schlussbescheid wurde am 13.09.21 erteilt.
Rechtsbelehrung zu diesem Bescheid Einspruch innerhalb eines Monats. Diese Frist ist verstrichen es wurde kein Einspruch eingelegt.
Kann der Bescheid trotzdem noch angegriffen werden da für die Gewährung und für die Rückmeldung andere Voraussetzungen verlangt wurden. In einigen Prozessen wurde das bemängelt.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich lässt sich der Bescheid nicht angreifen.

Eine Ausnahme würde nur bestehen, wenn Sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand bekommen würden. Dazu müssten Sie beweisen, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Beispiel: Sie lagen im Krankenhaus und konnten deshalb nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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