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Corona Soforthilfe 2020

| 11. Oktober 2024 14:21 |
Preis: 75,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den rechtskräftigen Bestand von Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Hallo,

am 04.10.2024 habe ich ein Schreiben erhalten, zu der von mir am 27.03.2020 bei der Investitionsbank Schleswig Holstein beantragte Soforthilfe die Überkompensation mitzuteilen mit Fristsetzung bis 30.10.2024. Meine Corona Soforthilfe habe ich zum damaligen Zeitpunkt mit 9000 Euro ausgezahlt bekommen. Leider habe ich aufgrund des Verschuldens der Investitionsbank SH damals keinen Bescheid erhalten, weder postalisch noch per E-Mail (mein Antrag war unmißverständlich ausgefüllt und sowohl E-Mail Adresse als auch Adresse waren eindeutig). Da ich zum damaligen Zeitpunkt keinen Bescheid erhalten habe und somit nicht darüber aufgeklärt war, für welche Einnahmen bzw. Ausgaben ich den Betrag verwenden darf (Insgesamt hat mich die Coronapandemie ca. 25000 Euro gekostet). Den Bescheid habe ich zwischenzeitlich mit falscher Adresse (sowohl E-Mail als auch Adressat) erhalten, da ich meine EMail Adresse angepasst habe.

Nun meine Frage:

Muß ich die Überkompensation nach 4,5 Jahren zahlen? Und wenn nein welcher Rechtsweg ist zu beschreiten? (z.B. Widerspruch etc.)

11. Oktober 2024 | 16:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Basierend auf dem gegebenen Kontext und den rechtlichen Informationen, die Sie bereitgestellt haben, könnte die Frage der Rückforderung der Corona-Soforthilfe unter Umständen von Verjährung betroffen sein.

Da Sie angeben, keinen Bescheid erhalten zu haben, kann argumentiert werden, dass die Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat. Allerdings ist dies eine komplexe Frage, die von den genauen Umständen abhängt, insbesondere davon, wann und ob ein Bescheid rechtlich wirksam bzw. tatsächlich als zugestellt gilt.

Widerspruch: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Rückforderung unberechtigt ist, sollten Sie fristgerecht (!) schriftlich per Einwurfeinschreiben Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. In Ihrem Widerspruch müssten Sie darlegen, dass Sie keinen ordnungsgemäßen Bescheid erhalten haben und dass die Frist zur Rückforderung verjährt ist.

Fehlende Aufklärung: Sie könnten auch argumentieren, dass Sie aufgrund der fehlenden Zustellung des Bescheids nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen der Soforthilfe informiert wurden. Dies könnte ein weiterer Grund sein, die Rückforderung anzufechten.

Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen, um Ihre Position zu untermauern.

Sie sollten tunlichst die Investitionsbank um eine erneute Zusendung des ursprünglichen Bescheids zu ersuchen, um die genauen Bedingungen und Fristen zu überprüfen. Das können Sie zugleich mit Ihrem Widerspruch und dem Antrag auf Akteneinsicht (s.u.) tun.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Einschätzung ohne Kenntnis aller relevanten Akten und Vorgänge ist und die genaue rechtliche Lage von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängt.

Insofern sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht auf Akteneinsicht ...

Zitat:
§ 29 VwVerfG Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.


... Gebrauch machen um dann zielgenau - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - auf Augenhöhe zu operieren.

Denn z.B. das OVG NRW stellte klar, dass das Land grundsätzlich zwar Schlussbescheide erlassen darf, in denen erbrachte Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden dürfen. Allerdings müssten solche Rückforderungsverlangen auf Gründen beruhen, die den verbindlichen Vorgaben der Bewilligungsbescheide entsprechen. Hier wäre also Ihr Argumentations- und Prüfungsansatz im Widerspruchsverfahren.

Im Ergebnis bewertete nämlich das OVG die ergangenen Schlussbescheide als rechtswidrig. Rechtswidrig seien auch aus formalen Gründen. Ohne eine besondere Rechtsgrundlage hätte die Rückforderung nach Auffassung des OVG nicht auf der Grundlage maschinell und automatisch erstellter Rückforderungsbescheide erfolgen dürfen.
(OVG Münster, Urteile v. 17.3.2023, 4 A 1986/22; 4 A 1987/22; 4 A 1988/22) (Qu.: Haufe Online Redaktion 11.04.2023)

Weil aber länderspezifische Besonderheiten in den Gerichtsverfahren eine nicht unerhebliche Rolle spielen, wäre vorzubehalten, ob die Oberverwaltungsgerichte anderer Länder rechtskräftig ähnlich entschieden haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2024 | 16:45

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Ich mag sachlich nüchterne Antworten. Das nennen von Beispielurteilen fand ich sehr gut, Bezugnahme auf meinen Rechtsfall war den Gegebenheiten entsprechend umfangreich. Ich werde nun einen Fachanwalt in meiner Nähe kontaktieren, vielen Dank Herr RA Burgmer für Ihre kompetente Onlineberatung.

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