Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe angesichts Ihrer Schilderungen davon aus, dass Ihr Arbeitgeber von Ihnen die Durchführung von Antigen-Schnelltest fordert, da die PCR-Test nur von medizinischem Personal durchgeführt werden dürfen.
Allerdings dürfen auch die Antigen-Schnelltest nur von Personen durchgeführt werden, die eine Schulung in der Durchführung der Nasen- und/oder Rachentestung bekommen haben. Wenn diese Schulung bei Ihnen nicht vorliegt, sollten Sie bereits aus diesem Grund der Anweisung Ihres Arbeitgebers widersprechen.
Wenn Sie aber geschult sind oder Ihnen eine entsprechende Schulung angeboten wird, so stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber dies einseitig anordnen kann.
Dem Arbeitgeber steht nämlich grundsätzlich ein Direktionsrecht zu, was in § 106 GewO geregelt ist.
Gemäß § 106 GewO bestimmt der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht kraft seines Direktionsrechts durch Weisungen (deshalb auch Weisungsrecht genannt). Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers erlischt nicht durch (einmalige) Ausübung, vielmehr ist es dem Wesen des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf ständige Anpassung angelegt.
Hier müsste also zunächst der Inhalt Ihres Arbeitsvertrages hinsichtlich Ihrer Tätigkeit geprüft werde. Sie führen hier aus, dass Sie als Altenpflegerin tätig sind. Wenn dies so rahmenmäßig auch in Ihrem Arbeitsvertrag niedergelegt ist, könnte es sein, dass hier auch pauschal darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitgeber Ihnen auch andere Tätigkeiten im Betrieb, soweit notwendig, zuordnen kann.
Dann wäre grundsätzlich auch die Durchführung von Schnelltests gedeckt, ohne dass der Arbeitsvertrag dem entgegensteht.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers muss aber zudem "billigem Ermessen" entsprechen, d.h. der Arbeitgeber muss Ihre Interessen ausreichend berücksichtigen, insbesondere darf die Übertragung von Schnelltests keine Dauerlösung sein.
Wenn dies aber von Ihrem Arbeitgeber -insbesondere angesichts der aktuellen Pandemielage- die auch für Ihren Arbeitgeber eine Notlage darstellt- für diesen Zeitraum angeordnet wird, habe ich gegen die Wirksamkeit der Ausübung seines Direktionsrechtes keine Bedenken. Gerade in Notlagen hält es das BAG für gerechtfertigt, dass hier das Direktionsrecht auch unter Überschreitung der eigentlichen Pflichten des Arbeitnehmers ausgeübt wird (BAG Az. 5 AZR 477/78).
Grundvoraussetzung ist aber, dass Sie aufgrund Schulung in der Lage sind, diese Tests durchzuführen. Fehlt diese Voraussetzung, dann können Sie der Anweisung widersprechen, was Sie bitte schriftlich machen sollten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für kostenfreie Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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