Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei Fernabsatzverträgen im Sinne der §§ 312 ff. BGB
besteht grundsätzlich das von Ihnen erwähnte 14tägige Widerrufsrecht. Über dieses ist der Verbraucher vor bzw. bei Vertragsschluss in Textform zu unterrichten, vgl. § 312 d Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 312 c Absatz 2 BGB
.
An einer solchen Unterrichtung in Textform fehlt es hier, so dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und der Widerruf auch jetzt noch wirksam erklärt werden kann.
Man könnte zwar daran denken, dass es sich hier um einen Fall des § 312 d Absatz 4 Nr. 7 BGB
handelt. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei telekommunikationsgestützten Diensten, die unmittelbar per Telefon in einem Mal erbracht werden. Vorliegend soll ja aber eine wöchentliche Flat von Ihnen gebucht worden sein, also eine wiederkehrende Leistung, die eben nicht "in einem Mal" erbracht wird.
Selbst wenn man weiter davon ausginge, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, so ist dennoch zweifelhaft, ob die Forderung berechtigt ist. Die Gegenseite macht pauschal geltend, "dass sie angeblich nicht alles berechnet" habe. Ob dies überhaupt so stimmt, wäre gleichfalls zu klären.
Sie sollten daher unter Verweis auf die unterbliebene Belehrung in Textform vorsorglich den Widerruf erklären und im Übrigen keinerlei Zahlungen leisten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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