Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall ist auf das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) abzustellen. Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt (§ 1 Abs.1 S.2 GPSG
). Der Vertrieb ist insoweit ein "Inverkehrbringen". Produkte im Sinne des Gesetzes sind gem. § 2 Nr.1 technische Arbeitsmittel.
Gem. § 3 GPSG
obliegt es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, entsprechende Richtlinien zu erlassen. DIesbezüglich verweise ich auf die Maschinenverordnung (9.GPSGV). Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sind in § 3 der Verordnung geregelt. Danach ist u.a. auch die CE-Kennzeichnung anzubringen. Unterlassen Sie dies, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis dreitausend Euro geahndet werden kann.
Die Anwendung des GPSG ist ausgeschlossen für für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die entweder als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Hallo
vielen Dank für die schnelle Antwort. Frage 3 und 4 sehe ich als beantwortet. Unklar ist Frage 1 und 2.
1) nach welcher Richtlinie die Maschine zu zertifizieren ist.
Die von Ihnen aufgeführten Richtlinie sagt, dass
a) unter §1.3 aufgeführt, dass man nicht zertifizieren muss, wenn die Maschine per Hand zu betreiben ist.
b) §1.4 ff Feststehende oder fahrbare Jahrmarktgeräte ebenfalls nicht zertifiziert werden müssen.
unter die beiden o.g. Punkte könnte meine Maschine ja fallen...
Dann wird aber in 1.4 darauf verwiesen, dass es weitere Richtlinien gibt. Speziell die für Nahrungsmittelmaschinen / DIN EN 1672-2 könnte ja in meinem Falle zutreffen.
Unter diesem Hintergrund bitte ich sie nochmals die Antworten auf Frage 1 und insbesondere 2 zu überdenken.
Herzlichen Dank im voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verweise auf die Ablichtung der Richtlinie durch das Bundesministerium für Justiz. Hier finden Sie auch den Hinweis auf die entsprechende Richtlinie:
http://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_9/BJNR070410993.html
Richtig ist, dass spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und Vergnügungsparks ausgenommen sind (§ 1 Abs.2 Nr.2 9.GPSGV), den weiteren Hinweis Ihrerseits kann ich nicht nachvollziehen. Ob Sie sich aufgrund der Verwendung der Maschinen auf Jahrmärkten hierauf berufen können, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnern gerne noch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani