Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab möchte ich anmerken, dass ich Ihnen ein ausführliches Einspruchsschreiben im Rahmen dieser Plattform nicht bieten kann. Dies wäre eher eine Angelegenheit der Direktanfrage nach ggf. vorheriger Akteneinsicht, um Ihre Belange vollends berücksichtigen zu können.
Gleichwohl kann ich Ihnen nur aus meinen Erfahrungen, betreffend der Verwendung von Diktiergeräten, schildern, wie Sie an die Angelegenheit herangehen sollten.
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a
Straßenverkehrsordnung (StVO) beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO
ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, so auch nur der Blick auf die Uhrzeit, so das OLG Hamm.
In Ihrem Fall ist der Sachverhalt jedoch anders, Sie schildern, dass Sie einen MP3 Player genutzt haben.
Sofern dies der Fall ist, ist faktisch gesehen, der OWI-Tatbestand nicht erfüllt.
Jedoch ist für das Gericht die Beweislage zu würdigen. Es stünde daher, unter Berücksichtigung der Aussagen der Polizeibeamten, deren Aussagen gegen Ihre Behauptung. Das Gericht kann diese, i.d.R. auch, als glaubwürdig werten, da Polizisten, i.d.R., kein Interesse an Falschanzeigen etc. haben.
Gleichwohl sollten Sie in Ihrem Schriftsatz genauestens darauf hinweisen, dass Sie einen MP3 Player in der Hand hatten und dies auch gegenüber den Polizeibeamten angezeigt haben.
Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Behörde davon nicht beeindrucken lässt und es m.E. ohnehin zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, da, verstehen Sie mich bitte nicht falsch, Gerichte viele Ausreden kennen.
Es bietet sich daher an, der Unschuldsvermutung zum Trotz, einen Einzelverbindungsnachweis für abgehende Telefonate vorrätig zu halten oder sofern eine Rechtschutzversicherung (wegen den Kosten) auch die Auslesung des Telefonats zu beantragen, das keine Telefonate in diesem Zeitpunkt empfangen wurden.
Auch sollte die Behörde oder die Beamten dahingehend hinterfragt werden, wie das vermeintliche Telefon ausgesehen haben soll und ein Vergleich mit dem Ihrigen vorgenommen werden, vor allem auch unter dem Hinweis Ihrerseits gegenüber den Beamten, dass lediglich ein MP3 Player benutzt wurde.
Gleichwohl ist dies jedoch alles nicht so einfach wie es klingt, gerade weil die Gerichte mit vielerlei „Ausreden" konfrontiert sind und die Beweislage schwierig ist. Demzufolge empfehle ich Ihnen eher einen Rechtsbeistand, der nach Akteneinsicht entsprechende rechtliche Schritte passgenau auf Ihren Sachverhalt veranlassen kann.
Ein entsprechendes ausführliches Einspruchsschreiben, sofern Sie keine eigenen erdrückenden Beweise mit sich bringen können, wird nach hiesigen Erfahrungsgrundsätzen kaum bis gar nicht zum Erfolg führen.
Sofern ich richtig davon ausgehe, dass eine örtliche Nähe Ihrerseits zu meinem hiesigen Kanzleisitz (18057) besteht, käme auch eine ordinäre Beauftragung in Frage, zumindest mit Blick auf etwaige Akteneinsicht und die Formulierung eines Schreibens nach persönlicher Absprache. Das Honorar der Fragestellung würde ich dann entsprechend der weiteren Beauftragung anrechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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