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Bußgeldbescheid wann abgelaufen?

10. Mai 2006 08:32 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Fakten:
Am 03.02.06, 06:19 Uhr - innerhalb geschlossener Ortschaften um 29km/h überschritten
zulässige Geschwindigkeit: 50km/h
Festgestellte Geschwindigkeit abzgl. Toleranz: 79km/H

Starenkastenfoto

Der Briefverkehr:
Erst Ende März erhielt meine Mutter, auf die das Auto angemeldet ist einen Fragebogen zur Angabe der Person mit meinem Foto darauf. (Normaler Briefeinwurf ohne Abzeichnung, das der Brief bei uns eingegangen ist) Ende April erfolgte das zweite Schreiben derselben Art (nur Fragebogen zur Person)(kein Vermerk des Postboten über Einwurf oder Unterschrift meiner Mutter bei in Empfangnahme)

Nun, am 09.05.06 erhielt meine Mutter einen Bußgeldbescheid datiert auf den 04.05.06 per Förmliche Zustellung
(per Postbote mit 09.05.06 signiert)
Sie soll 84,21 € bezahlen (60€ Bußgeld + Zusatzkosten) sowie erhält 3 Punkte

Meine Fragen nun:
Ist der Bescheid nicht bereits Verjährt? (3 Monatsfrist und Zustellung des Bescheides am 09.05.06 also 3 Monate und 6 Tage später)

Wie vorgehen? Schriftlich oder Telefonisch?

Vielen Dank!

Zusammenfassung
03.02.06 – geblitz worden
Ende März 1. Schreiben (ohne ZUstellunsgvermerke, etc. – Normaler Anhörungsbogen mit Bitte um Angabe des Fahrers)
Ende April 2. Schreiben (ohne ZUstellunsgvermerke, etc. – Normaler Anhörungsbogen mit Bitte um Angabe des Fahrers)
09.05.06 Bußgeldbescheid an meine Mutter datiert auf den 04.05.06 also geschrieben 3 Moante und 1 Tag nach dem blitzen, erhalten 3 Monate und 6 Tage nach dem blitzen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Das richtige Vorgehen in Verkehrsangelegenheiten wie dieser kann erst nach Akteneinsicht bestimmt werden. Deshalb rate ich Ihnen dringen, einen Verkehrsanwalt aufzusuchen. Sehr häufig liegen formelle Mängel, etc., vor, die das weitere Vorgehen bestimmen.

Durch die Übersendung des Anhörungsbogens ist die 3-monatige Verjährung unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ), soweit sich nicht aus der Ermittlungsakte etwas anderes ergibt (s.o.). Damit ist die Tat noch nicht verjährt. Durch Zustellung des Bußgeldbescheids gilt nunmehr eine 6-monatige Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG ).

Vorbehaltlich meiner Anmerkung zur Akteneinsicht (s.o.) sollte ihre Mutter schriftlich innerhalb der Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sie muss und sollte sich zum Sachverhalt nicht weiter äußern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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